Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LTF:



Art. 48 LTF de 2025

Art. 48 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 48 Observation

1 Les mémoires doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai, soit au Tribunal fédéral soit, à l’attention de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse.

2 En cas de transmission électronique, le moment déterminant pour l’observation d’un délai est celui où est établi l’accusé de réception qui confirme que la partie a accompli toutes les étapes nécessaires à la transmission. (1)

3 Le délai est également réputé observé si le mémoire est adressé en temps utile à l’autorité précédente ou à une autorité fédérale ou cantonale incompétente. Le mémoire doit alors être transmis sans délai au Tribunal fédéral.

4 Le délai pour le versement d’avances ou la fourniture de sûretés est observé si, avant son échéance, la somme due est versée à La Poste Suisse ou débitée en Suisse d’un compte postal ou bancaire en faveur du Tribunal fédéral.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la L du 18 mars 2016 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4651; FF 2014 957).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 48 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230017AusstandsbegehrenVerwaltungskommission; Entscheid; Rechtsmittel; Schlichtungsbehörde; Andelfingen; Eingabe; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Obergericht; Beschluss; Bezirksgericht; Kantons; Gesuch; Behörde; Zivilkammer; Bundesgericht; Ausstandsbegehren; Bezirksgerichtes; Parteien; Weiterleitung; Frist; Antrag; Beschwerdeführers; Obergerichtes; Verfahrens
ZHPS220213Verfügung des Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 6. Juli 2022 in der Betreibung Nr...Rechtsvorschlag; Betreibung; Betreibungsamt; Brief; Beweis; SchKG; Beweismittel; Frist; Video; Eingabe; Vorinstanz; Rechtsvorschlags; Briefkasten; Urteil; Poststempel; Entscheid; Leerung; Rechtzeitigkeit; Rechtsprechung; Obergericht; Kanton; Thalwil-Rüschlikon; Vermutung; Schweizerische; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdegegner; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde
SGB 2014/105Entscheid Verfahrensrecht – Säumnis (Art. 30 Abs. 1 VRP, sGS 951.1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO, SR 270), Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Eingaben (Art. 11 Abs. 3 VRP), Wiederherstellung einer Frist (Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 ZPO) und Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 48 in Verbindung mit Art. 64 VRP). Eine nicht am letzten Tag zuhanden des Gerichts der Post übergebene Eingabe ist verspätet. Der zufällige Umstand, dass der irrtümliche Empfänger einem Stadtrat angehörte (und die Eingabe in der Folge auf dessen Papier dem Gericht weiterleitete), ändert daran nichts, weil nach bereits erfolgter gerichtlicher Instruktion konkret kein schützenswerter Anlass bestand, die Eingabe an die unzuständige Stelle zu richten. Die vertretene Partei hat sich die Fehler ihres Vertreters und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere ihres Anwalts und dessen als Hilfspersonen tätigen Kanzleiangestellten, wie eigene anrechnen zu lassen.Die Vertretung hat dabei insbesondere für die fristgerechte Erfüllung der prozessualen Pflichten besorgt zu sein. Es kann in diesem Zusammenhang von einem Rechtsanwalt erwartet werden, fristwahrender Behördenkorrespondenz besondere Aufmerksamkeit und Kontrolle dahingehend zu widmen, dass sie auch tatsächlich ordnungsgemäss verpackt und rechtzeitig der Poststelle übergeben wurde. Macht er dies nicht, lässt er die gebotene Sorgfalt vermissen, und es fehlt an einem nur leichten Verschulden, das eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, wenn der gewählte Arbeitsvorgang fehleranfällig ist. Der unbenützte Ablauf der richterlichen Frist zur Beschwerdeergänzung hat – unter dem Vorbehalt, dass die Säumnisfolge angedroht wurde – Verwirkungsfolge. Die innert der Beschwerdefrist eingereichte, auf einer halben Seite skizzierte Begründung erfüllt im konkreten Fall die inhaltlichen Voraussetzungen an eine ausreichende Begründung nicht, zumal die angefochtene Verfügung über achtzig Seiten umfasste (Verwaltungsgericht, B 2014/105). Entscheid vom Recht; Frist; Eingabe; Gericht; Säumnis; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Begründung; Rechtsanwalt; Verschulden; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; Kommentar; Hinweis; Verfahren; Rechtsmittel; Verfahrens; Entscheid; Rechtsvertreter; Beschwerdeführers; Verbindung; Rechtsprechung; Behörde; Sachverhalt; Hinweise; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 259 (6B_315/2019)Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Recht; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Schweiz; Urteil; Zustellung; Schweizer; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Schweizerische; Schweizerischen; Vertretung; Bundesgericht; Regel; Zustellungsempfänger; Obergericht; -tägige; Beschwerdefrist; Rechtsprechung; Fristen; Kantons; Sachen; Staatsanwaltschaft
143 IV 5 (6B_310/2016)Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). Sicherheit; Frist; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Postoder; Bankkonto; Schweiz; Recht; Zahlung; Behörde; Betrag; Belastung; Obergericht; édure; Schweizerische; Kantons; Rechtsmittel; Verfügung; Rechtzeitigkeit; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; énale; Prozessordnung; RIEDO; Hinweis; Konto; Verfahren; Beweis; Auszug; Urteil; Oberstaatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-810/2024BeiträgeBundesverwaltungsgericht; Frist; Verfahren; Verfahrenskosten; Schweiz; Vorinstanz; BVGer-act; Parteien; Schweizerische; Einsprache; Kostenvorschuss; Einzelrichter; Christoph; Rohrer; Gerichtsschreiberin; Nadja; Francke; Ausgleichskasse; Eintretensvoraussetzungen; Einspracheentscheid; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetzes; Beiträge; Höhe; Bundesblatt; Parteientschädigung; Entscheid; Bundesgericht; Beweismittel
C-3747/2024RentenanspruchBundesverwaltungsgericht; Verfahren; BVGer-act; Verfahrenskosten; Frist; Vorinstanz; Parteien; Schweiz; IVSTA; Bundesgesetzes; Kostenvorschuss; Einzelrichter; Christoph; Rohrer; Gerichtsschreiber; Milan; Lazic; IV-Stelle; Ausland; Invalidenversicherung; Eintretensvoraussetzungen; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Höhe; Zwischenverfügung; Leistung; Unterschrift; Zustelladresse; Parteientschädigung; Entscheid

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2024.25Bundes; VStrR; Verfahren; Beschlag; Beschlagnahme; Beschwerdegegner; Gericht; Verfahrens; Verfügung; Beschwerdekammer; Rechnung; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Frist; Bundesgericht; Begründung; Frank; Gehör; Vermögenswert; Eingabe; Vermögenswerte; Untersuchung; Entscheid; Fleisch
BE.2023.19Auslieferung; Recht; Gericht; Entscheid; Verfahren; Urteil; Verfahren; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Staat; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Auslieferungsersuchen; Gericht; Urteil; Deposition; Bundesgerichts; /Zeugenaussage; Verfahrens; Rechtsanwältin; Pajarola; Vereinigte; Königreich; Auslieferungsentscheid; Court; EAUe;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2018
AmstutzBasler 3.Auflage , Art.482018