LTF Art. 48 - Osservanza

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 48 LTF dal 2024

Art. 48 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 48 Osservanza

1 Gli atti scritti devono essere consegnati al Tribunale federale oppure, all’indirizzo di questo, alla posta svizzera o a una rappresentanza diplomatica o consolare svizzera al più tardi l’ultimo giorno del termine.

2 In caso di trasmissione per via elettronica, per il rispetto di un termine è determinante il momento in cui è rilasciata la ricevuta attestante che la parte ha eseguito tutte le operazioni necessarie per la trasmissione. (1)

3 Il termine è reputato osservato anche se l’atto scritto perviene in tempo utile all’autorit inferiore o a un’autorit federale o cantonale incompetente. In tal caso, l’atto deve essere trasmesso senza indugio al Tribunale federale.

4 Il termine per il versamento di anticipi o la prestazione di garanzie è osservato se, prima della sua scadenza, l’importo dovuto è versato alla posta svizzera, o addebitato a un conto postale o bancario in Svizzera, in favore del Tribunale federale.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. II 2 della L del 18 mar. 2016 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 48 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230017AusstandsbegehrenVerwaltungskommission; Entscheid; Rechtsmittel; Schlichtungsbehörde; Andelfingen; Eingabe; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Obergericht; Beschluss; Bezirksgericht; Kantons; Gesuch; Behörde; Zivilkammer; Bundesgericht; Ausstandsbegehren; Bezirksgerichtes; Parteien; Weiterleitung; Frist; Antrag; Beschwerdeführers; Obergerichtes; Verfahrens
ZHPS220213Verfügung des Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 6. Juli 2022 in der Betreibung Nr...Rechtsvorschlag; Betreibung; Betreibungsamt; Brief; Beweis; SchKG; Beweismittel; Frist; Video; Eingabe; Vorinstanz; Rechtsvorschlags; Briefkasten; Urteil; Poststempel; Entscheid; Leerung; Rechtzeitigkeit; Rechtsprechung; Obergericht; Kanton; Thalwil-Rüschlikon; Vermutung; Schweizerische; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdegegner; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde
SGB 2014/105Entscheid Verfahrensrecht – Säumnis (Art. 30 Abs. 1 VRP, sGS 951.1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO, SR 270), Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Eingaben (Art. 11 Abs. 3 VRP), Wiederherstellung einer Frist (Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 ZPO) und Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 48 in Verbindung mit Art. 64 VRP). Eine nicht am letzten Tag zuhanden des Gerichts der Post übergebene Eingabe ist verspätet. Der zufällige Umstand, dass der irrtümliche Empfänger einem Stadtrat angehörte (und die Eingabe in der Folge auf dessen Papier dem Gericht weiterleitete), ändert daran nichts, weil nach bereits erfolgter gerichtlicher Instruktion konkret kein schützenswerter Anlass bestand, die Eingabe an die unzuständige Stelle zu richten. Die vertretene Partei hat sich die Fehler ihres Vertreters und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere ihres Anwalts und dessen als Hilfspersonen tätigen Kanzleiangestellten, wie eigene anrechnen zu lassen.Die Vertretung hat dabei insbesondere für die fristgerechte Erfüllung der prozessualen Pflichten besorgt zu sein. Es kann in diesem Zusammenhang von einem Rechtsanwalt erwartet werden, fristwahrender Behördenkorrespondenz besondere Aufmerksamkeit und Kontrolle dahingehend zu widmen, dass sie auch tatsächlich ordnungsgemäss verpackt und rechtzeitig der Poststelle übergeben wurde. Macht er dies nicht, lässt er die gebotene Sorgfalt vermissen, und es fehlt an einem nur leichten Verschulden, das eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, wenn der gewählte Arbeitsvorgang fehleranfällig ist. Der unbenützte Ablauf der richterlichen Frist zur Beschwerdeergänzung hat – unter dem Vorbehalt, dass die Säumnisfolge angedroht wurde – Verwirkungsfolge. Die innert der Beschwerdefrist eingereichte, auf einer halben Seite skizzierte Begründung erfüllt im konkreten Fall die inhaltlichen Voraussetzungen an eine ausreichende Begründung nicht, zumal die angefochtene Verfügung über achtzig Seiten umfasste (Verwaltungsgericht, B 2014/105). Entscheid vom Recht; Frist; Eingabe; Gericht; Säumnis; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Begründung; Rechtsanwalt; Verschulden; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; Kommentar; Hinweis; Verfahren; Rechtsmittel; Verfahrens; Entscheid; Rechtsvertreter; Beschwerdeführers; Verbindung; Rechtsprechung; Behörde; Sachverhalt; Hinweise; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 259 (6B_315/2019)Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Recht; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Schweiz; Urteil; Zustellung; Schweizer; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Schweizerische; Schweizerischen; Vertretung; Bundesgericht; Regel; Zustellungsempfänger; Obergericht; -tägige; Beschwerdefrist; Rechtsprechung; Fristen; Kantons; Sachen; Staatsanwaltschaft
143 IV 5 (6B_310/2016)Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). Sicherheit; Frist; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Postoder; Bankkonto; Schweiz; Recht; Zahlung; Behörde; Betrag; Belastung; Obergericht; édure; Schweizerische; Kantons; Rechtsmittel; Verfügung; Rechtzeitigkeit; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; énale; Prozessordnung; RIEDO; Hinweis; Konto; Verfahren; Beweis; Auszug; Urteil; Oberstaatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-810/2024BeiträgeBundesverwaltungsgericht; Frist; Verfahren; Verfahrenskosten; Schweiz; Vorinstanz; BVGer-act; Parteien; Schweizerische; Einsprache; Kostenvorschuss; Einzelrichter; Christoph; Rohrer; Gerichtsschreiberin; Nadja; Francke; Ausgleichskasse; Eintretensvoraussetzungen; Einspracheentscheid; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetzes; Beiträge; Höhe; Bundesblatt; Parteientschädigung; Entscheid; Bundesgericht; Beweismittel
C-3747/2024RentenanspruchBundesverwaltungsgericht; Verfahren; BVGer-act; Verfahrenskosten; Frist; Vorinstanz; Parteien; Schweiz; IVSTA; Bundesgesetzes; Kostenvorschuss; Einzelrichter; Christoph; Rohrer; Gerichtsschreiber; Milan; Lazic; IV-Stelle; Ausland; Invalidenversicherung; Eintretensvoraussetzungen; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Höhe; Zwischenverfügung; Leistung; Unterschrift; Zustelladresse; Parteientschädigung; Entscheid

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2024.25Bundes; VStrR; Verfahren; Beschlag; Beschlagnahme; Beschwerdegegner; Gericht; Verfahrens; Verfügung; Beschwerdekammer; Rechnung; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Frist; Bundesgericht; Begründung; Frank; Gehör; Vermögenswert; Eingabe; Vermögenswerte; Untersuchung; Entscheid; Fleisch
BE.2023.19Auslieferung; Recht; Gericht; Entscheid; Verfahren; Urteil; Verfahren; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Staat; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Auslieferungsersuchen; Gericht; Urteil; Deposition; Bundesgerichts; /Zeugenaussage; Verfahrens; Rechtsanwältin; Pajarola; Vereinigte; Königreich; Auslieferungsentscheid; Court; EAUe;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2018
AmstutzBasler 3.Auflage , Art.482018