BöB Art. 48 - Veröffentlichungen

Einleitung zur Rechtsnorm BöB:



Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Art. 48 BöB vom 2024

Art. 48 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) drucken

Art. 48 Veröffentlichungen

1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht die Auftraggeberin die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht sie Zuschläge, die ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert freihändig erteilt wurden. Dies gilt nicht für freihändig erteilte Zuschläge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d.

2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.

3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggeberinnen, den Anbieterinnen sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.

4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht die Auftraggeberin zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:

  • a. den Gegenstand der Beschaffung;
  • b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
  • c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
  • 5 Der Bundesrat regelt darüber hinausgehende Anforderungen an die Sprachen der Veröffentlichungen, der Ausschreibungsunterlagen, der Eingaben der Anbieterinnen und des Verfahrens. Er kann den unterschiedlichen sprachlichen Verhältnissen in der Schweiz angemessen Rechnung tragen. Er kann die Anforderungen nach Leistungstypen differenzieren.Dabei gelten, unter Vorbehalt vom Bundesrat ausdrücklich präzisierter Ausnahmen, folgende Grundsätze:

  • a. Bei Bauaufträgen sowie damit zusammenhängenden Lieferungen und Dienstleistungen müssen die Ausschreibungen und die Zuschläge mindestens in zwei Amtssprachen, insbesondere in der Amtssprache am Standort der Bauten, veröffentlicht werden.
  • b. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungen und die Zuschläge mindestens in zwei Amtssprachen veröffentlicht werden.
  • c. Für die Eingaben der Anbieterinnen sind alle Amtssprachen zulässig.
  • 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:

  • a. Art des angewandten Verfahrens;
  • b. Gegenstand und Umfang des Auftrags;
  • c. Name und Adresse der Auftraggeberin;
  • d. Datum des Zuschlags;
  • e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;
  • f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und die höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote einschliesslich Mehrwertsteuer.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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