Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 479 OR vom 2025

Art. 479 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 479 Eigentumsansprüche Dritter

1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.

2 Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 479 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHHE130040Rechtsschutz in klaren FällenRecht; Aktien; Trust; Beklagten; Konto; Depot; Rechtsbegehren; Parteien; Klage; Treuhänder; Vermögenswerte; Bezug; Auskunft; Vertrag; Sinne; Verfahren; Herausgabe; Schweiz; Hinterlegung; Rubrik; LugÜ; Rechtsschutz; Liechtenstein; Zuständigkeit; Restitution; Trustee; Barwerte; Kontoauszüge

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 200Internationales Privatrecht, Stellvertretung, Haftung einer Bank und ihres Verwalters. Anwendbares Recht mit Bezug auf Stellvertretung (Erw. 4), Hinterlegungsvertrag (Erw. 5a), Kontokorrent, Auftrag und Anweisung (Erw. 5b) sowie unerlaubte Handlung (Erw. 6). Die Bank, bei der jemand Vermögenswerte im eigenen Namen hinterlegt, geht nur mit dem Kontoinhaber eine Verpflichtung ein, obwohl sie weiss, dass er nicht Eigentümer, sondern bloss Verwalter der Vermögenswerte ist; Fehlen der direkten Stellvertretung, das durch schlüssiges Verhalten bestätigt wird (Erw. 8). Die Bank verletzt ihre Pflichten nicht, wenn sie die Vermögenswerte dem Kontoinhaber vor Anzeige des gerichtlichen Beschlages zurückerstattet (Art. 479 Abs. 1 OR; Erw. 9 und 16). Art. 41 BankG. Voraussetzungen für die Haftung des Bankverwalters. ésent; éfenderesse; été; était; Banque; éfendeur; ésentant; érien; éré; érienne; èque; République; Bureau; édé; éfendeurs; ésenté; ésentation; érique; ériques; édéral; Arrêt; énéral; Tribunal; égal; Quant; Ouverture; ément; ération; éclaré; éposé