CCS Art. 477 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 477 CCS dal 2025

Art. 477 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 477 Diseredazione I. Motivi di diseredazione

Mediante disposizione a causa di morte, l’erede può essere privato della legittima:

  • 1. quando abbia commesso un grave reato contro il disponente o contro una persona a lui intimamente legata;
  • 2. quando abbia gravemente contravvenuto ai suoi obblighi di famiglia verso il disponente o verso una persona appartenente alla famiglia del medesimo.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 477 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF190036TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erben; Erblasser; Recht; Verfügung; Pflichtteil; Vorinstanz; Erbin; Erblassers; Erbenstellung; Vermächtnis; Urteil; Pflichtteils; Testament; Berufungsbeklagte; Gericht; Verfügungen; Einzelgericht; Entscheid; Wille; Willen; Praxis; Horgen; Willensvollstrecker; Erbbescheinigung; Rechtsanwalt; Ziffer; Sinne
    ZHLB170045Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung etc.Beklagten; Enterbung; Klage; Recht; Vorinstanz; Pflichtteil; Erben; Herabsetzung; Erblasser; Herabsetzungs; Berufung; Verfügung; Testament; Verfahren; Herabsetzungsklage; Parteien; Erblasserin; Ungültigkeit; Pflichtteils; Feststellung; Erbenstellung; Dispositiv; Gericht; Rechtsbegehren; Entscheid; Ziffer; Urteil; üglich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSEL.2019.1 (SVG.2019.277)Anrechnung eines Erbverzichts und Rückforderung von ELLeistung; Dossier; ASB-Dossier; Erbschaft; Recht; Ergänzungsleistung; Betrag; Vermögens; Ergänzungsleistungen; Leistungen; Beschwerdeführer; Basel; Beschwerdeführers; Basel-Stadt; Einsprache; Beihilfe; Verfügung; Vermögensverzicht; Rückforderung; Kanton; Person; Kranken; Sozialversicherungsgericht; Einspracheentscheid; Beihilfen; Höhe; Beschwerdeantwort; Erblasser; Beweis
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    106 II 304Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB). Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben. Schuld; Enterbung; Pflichten; Mutter; Enterbungsgr; Schulden; Sinne; Verfügung; Klägers; Verletzung; Schwester; Erblasser; PIOTET; Umstände; Urteil; Erben; ESCHER; Urteil; Berufung; Veruntreuung; Schuldanerkennung; Testament; Verhalten; Liegenschaft; Frauen; Handlung; Gefängnis; Schadensdeckung; Tante
    101 II 203Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 269 ZGB). Auf die Anfechtung des Adoptionsvertrages durch den Annehmenden wegen Willensmängeln sind die Art. 23-31 OR anwendbar. Für die Anfechtungsklage gilt somit eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des Willensmangels. Besteht auch eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren entsprechend der im OR geltenden ordentlichen Verjährungsfrist? Frage offengelassen. Adoption; Anfechtung; Recht; Willen; Adoptionsvertrag; Verwirkungsfrist; Frist; Willensmängel; Irrtum; Vertrag; Willensmängeln; Klage; Kindes; Täuschung; Verhältnis; Willensmangel; Bundesgericht; Bestimmungen; Willensmangels; Irrtums; Verhältnisse; Anerkennung; Urteil; Adoptionsvertrages; Verjährungsfrist; Schweiz; Begehren

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1422/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Vorinstanz; Erben; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Verfügung; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Behörde; Erbschaft; Schweizer; Einsprache; Verfahren; Einspracheentscheid; Regelung; Verbindung; Folgenden:; Höhe; Stadt; Lasses

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Geiser, RickliBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019