SCC Art. 474 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 474 SCC from 2024

Art. 474 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 474 1. Deduction of debts

1 The disposable part is calculated on the basis of the value of the deceased’s assets at the time of his or her death.

2 In calculating this value, the deceased’s debts, the funeral expenses, the costs of sealing and of drawing up the inventory and the maintenance claims of members of the household for one month are deducted from value of the estate.


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Art. 474 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2023/456Appel; ’appel; Appelant; ’appelant; ’appelante; écis; éralité; écision; Acquisition; édiatement; ’acquisition; éralités; éfunt; ’au; ’il; érêt; ORDONNE; époux; ération; èces; égal; Autorité; Elles; éponse; Ordre; ’une
VDHC/2016/371-éjudice; éparable; écisions; édéral; Office; Chambre; écembre; Administration; Administrateur; Impôt; ésident; évrier; Riviera; Pays-dEnhaut; Instruction; éférences; éfunt; Absence; Thierry; Monition; ésultant; égie; Exposé; Appliquent; évoit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 228Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e). äubige; Zuwendung; Erbgang; Inventar; Erbganges; Herabsetzung; Empfänger; Pflicht; Erben; Pflichtteil; Eröffnung; Auffassung; Erbschaft; Zuwendungen; ESCHER; Forderung; Verkauf; Recht; Zuwendungsempfänger; PIOTET; Gläubiger; Erlös; Erblasser; Genussscheine; Urteil; Ansprüche
108 II 95Ermittlung des Erbschaftsvermögens. Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis des Erblassers mit der Genossenschaft eintreten kann. Genossenschaft; Mitglied; Erben; Mitgliedschaft; Mietvertrag; Erblasser; Erblassers; Mietverhältnis; Anteilschein; Siedlungsgenossenschaft; Genehmigung; Statuten; Recht; Mietvertrages; Vorteil; Urteil; Vorstand; Genossenschaftsmitgliedschaft; Berufung; Vorinstanz; Genossenschafter; Miete; Beitritt; Zeitpunkt; Wohnung; Bewertung