Art. 472 III. Verlust des Pflichtteilsanspruchs im Scheidungsverfahren (1)
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2 In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 Ia 288 | Art. 2 ÜbBest. BV; erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch. Die Kantone waren nicht nur während einer bestimmten Frist befugt, von der Pflichtteilsregelung des ZGB (Art. 471) abzuweichen und den Pflichtteilsanspruch der Geschwister entweder aufzuheben oder ihn auf die Nachkommen der Geschwister auszudehnen (Art. 472); diese Befugnis steht ihnen auch heute noch zu. | Kanton; Pflichtteil; Geschwister; Pflichtteils; Kantone; Beschwerde; Gesetzes; Regelung; Beschwerdeführer; Pflichtteilsanspruch; Befugnis; Recht; Werden; Zeitlich; Einführungsgesetze; Abzuweichen; Wohnsitz; Pflichtteilsschutz; Kantons; Abweichende; Entstehungsgeschichte; Auslegung; Befugt; Zeitliche; Befugt; Aufzuheben; Auszudehnen; Zeitpunkt; Träglich; Pflichtteilsschutzes |