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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 472 ZGB vom 2024

Art. 472 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 472 III. Verlust des Pflichtteilsanspruchs im Scheidungsverfahren (1)

1 Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:

  • 1. das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
  • 2. die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  • 2 In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.

    3 Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    103 Ia 288Art. 2 ÜbBest. BV; erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch. Die Kantone waren nicht nur während einer bestimmten Frist befugt, von der Pflichtteilsregelung des ZGB (Art. 471) abzuweichen und den Pflichtteilsanspruch der Geschwister entweder aufzuheben oder ihn auf die Nachkommen der Geschwister auszudehnen (Art. 472); diese Befugnis steht ihnen auch heute noch zu. Kanton; Pflichtteil; Geschwister; Pflichtteils; Kantone; Beschwerde; Gesetzes; Regelung; Beschwerdeführer; Pflichtteilsanspruch; Befugnis; Recht; Werden; Zeitlich; Einführungsgesetze; Abzuweichen; Wohnsitz; Pflichtteilsschutz; Kantons; Abweichende; Entstehungsgeschichte; Auslegung; Befugt; Zeitliche; Befugt; Aufzuheben; Auszudehnen; Zeitpunkt; Träglich; Pflichtteilsschutzes
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