Obligationenrecht (OR) Art. 472

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 472 OR vom 2024

Art. 472 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 472 Hinterlegung im Allgemeinen I. Begriff

1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.

2 Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.


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Art. 472 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170276Mehrfache Veruntreuung etc.Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Beschuldigte; Verfahrensbeteiligten; Beschuldigten; Privatkläger; Recht; Forderung; Berufung; Ersatz; Staat; Vorinstanz; Ersatzforderung; Einziehung; Dispositiv; Konto; Konti; Zahlung; Bezirksgerichts; Zahlungen; Anklage; Staatsanwaltschaft; Rechtskraft; Dispositivziffer; Schaden; Eintritt; Betrag
ZHHE130040Rechtsschutz in klaren FällenRecht; Aktien; Trust; Beklagten; Konto; Depot; Rechtsbegehren; Parteien; Klage; Treuhänder; Vermögenswerte; Bezug; Auskunft; Vertrag; Sinne; Verfahren; Herausgabe; Schweiz; Hinterlegung; Rubrik; LugÜ; Rechtsschutz; Liechtenstein; Zuständigkeit; Restitution; Trustee; Barwerte; Kontoauszüge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 160 (4A_637/2012)Art. 482 Abs. 1 und Art. 472 Abs. 1 OR; Lagergeschäft, Hinterlegung. Die öffentliche Anerbietung zur Aufbewahrung von Waren stellt ein charakteristisches Element des Lagergeschäfts dar (E. 2.3). Pflichten des Aufbewahrers im Hinterlegungsvertrag (E. 2.4 und 2.5). Rechtswirkungen einer Empfangsbescheinigung (E. 2.7).
Regeste b
Art. 16 OR; vorbehaltene Form. Die Vereinbarung einer vorbehaltenen Form untersteht keiner Formvorschrift (E. 2.6).
été; épôt; Intimée; être; Comme; épositaire; écution; Entrepôt; éception; -même; écrit; Exécution; éristique; Basler; Kommentar; Commentaire; édéral; ésulte; éciale; écrite; étend; établi; Extrait; Regeste; Lagergeschäft; Hinterlegung; érieure; Elles; Entrepositaire; Loffre
135 III 31 (5A_277/2008)Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG; Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Aufhebung der Konkurseröffnung durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers. Der Schuldner kann bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet worden ist, wenn die zur Konkurseröffnung Anlass gebende Forderung strittig bzw. der Bestand dieser Forderung nie in einem ordentlichen Verfahren überprüft worden ist (E. 2.2.5). Der Schuldner darf jedoch die Aushändigung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger nicht zusätzlich von seiner Zustimmung abhängig machen (E. 2.2.6). Konkurs; SchKG; Hinterlegung; Forderung; Schuld; Konkurse; Konkurseröffnung; Schuldner; Aushändigung; Gläubiger; Ausgang; Betreibung; Betrag; Obergericht; Forderungsbetrag; Urteil; Zustimmung; Obergerichts; Betrages; Kantons; Forderungsbetrages; Justizkommission; Zahlung; Prozesses; Kantonsgericht; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2220/2008MehrwertsteuerDienst; Dienstleistung; MWSTG; MWSTV; Ausland; Verwahrung; Mehrwertsteuer; Dienstleistungen; Leistung; Steuer; Empfänger; Wegleitung; Urteil; Vermögens; Depot; Verfahren; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Inland; Recht; Lagerung; Bundesgericht; Vermögensverwaltung; Banken; Bundesgerichts; Verwaltung; Entscheid; Auswertung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.38Dénonciation calomnieuse (art. 303 CP), séquestration (art. 183 CP) et faux témoignage (art. 307 CP)Anwalt; Anwalts; Verwaltungsrat; Ordner; Akten; Recht; Erwägung; Anwaltskanzlei; Lasche; Vertrag; Unterlagen; Berufs; Bundes; Anwaltsgeheimnis; Gesellschaft; Escrow; Berufsgeheimnis; Vertrags; Anwaltsakten; Notar; Verwaltungsrats; Transaktion; Herausgabe; Verträge; Rechtshilfe; Dokument; Mitwirkung; Agent
RR.2015.41Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Anwalt; Anwalts; Verwaltungsrat; Ordner; Akten; Recht; Erwägung; Anwaltskanzlei; Lasche; Vertrag; Unterlagen; Berufs; Bundes; Anwaltsgeheimnis; Gesellschaft; Escrow; Berufsgeheimnis; Vertrags; Anwaltsakten; Notar; Verwaltungsrats; Transaktion; Herausgabe; Verträge; Rechtshilfe; Dokument; Mitwirkung; Agent