DO Art. 470 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 470 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 470 Revocaziun

1 L’assegnader po revocar l’assegnaziun vers il retschavider da l’assegnaziun, sch’el n’ha betg d quella per pajar ses debit u uschiglio per avantatg dal retschavider.

2 Vers l’assegn po l’assegnader revocar da tut temp l’assegnaziun, uschè ditg che l’assegn n’ha betg decler al retschavider ch’el acceptia l’assegnaziun.

2bis Sche las reglas d’in sistem da pajament na defineschan nagut auter, è l’assegnaziun tar pajaments electronics irrevocabla en il mument che l’import è vegnì debit sin il conto da l’assegnader. (1)

3 Sche l’assegnader fa concurs, vala l’assegnaziun – en cas ch’ella n’è anc betg vegnida acceptada – sco revocada.

(1) Integr tras la cifra 3 da l’agiunta a la LF davart las vaglias contabilisadas dals 3 d’oct. 2008, en vigur dapi il 1. d’oct. 2009 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

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Art. 470 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170035Forderung/Paulianische AnfechtungBerufung; Klimarappen; -Gesetz; Bezirksgericht; Verpflichtung; Beklagte; Beklagten; Recht; Massnahme; Abgabe; Bundes; Urteil; Klage; Massnahmen; Treibstoff; Parteien; SchKG; Klimarappens; Schenkung; Kyoto-Protokoll; Leistung; Bundesrat; Verpflichtungen; Berufungsverfahren; Mehrwertsteuer; -Abgabe; Reduktion
ZHLB120101ForderungBeklagten; Kläger; Berufung; Klägers; Auszahlung; Konto; Recht; Bezirksgericht; Rente; Urteil; Klage; Verfahren; Freizügigkeitsstiftung; Auszahlungsantrag; Entscheid; Vollmacht; Vorsorgekapital; Person; Partei; Stiftung; Austrittsleistung; Auftrag; Personen; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 553Überweisungsauftrag; Qualifikation; anwendbares Recht; Widerruf einer Anweisung (Art. 2 und 5 LugÜ; Art. 117 IPRG; Art. 466, 468 und 470 OR). Die Qualifikation richtet sich nach der lex fori (E. 2c). Bei internationalen Verhältnissen ist auf die Anweisung das Recht anwendbar, das im Staat gilt, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat (E. 2d). Bedingungen, unter denen der Anweisende gegenüber dem Angewiesenen eine Anweisung widerrufen kann (Art. 470 Abs. 2 OR); Umstände, unter denen davon auszugehen ist, dass eine Annahme im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR erklärt worden ist (E. 2e). Die Bank, die eine gültig widerrufene Anweisung ausführt, bleibt gegenüber dem Anweisenden Schuldnerin in Bezug auf den Betrag, der ihr zur Zahlung anvertraut worden ist (E. 2f und g). été; égard; Assignataire; Ordre; Assignation; édé; était; Assigné; Assignant; évocable; éfenderesse; édéral; éré; évocation; éforme; établissement; Tribunal; Anweisung; évoqué; être; ébitrice; érée; ération; Engager; Après; -après:; çaise; éunion; érer; Avait
122 III 237Art. 466 ff. OR. Anweisung. Ansprüche aus Anweisung, die der Anweisungsempfänger gegenüber dem Angewiesenen geltend macht, sind zivilrechtlich im Sinne von Art. 41 OG, unabhängig davon, ob die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen (Deckungsverhältnis) sowie zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (E. 1). Umstände, unter denen von einer Annahme der Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR auszugehen ist (E. 3). Anweisung; Nebenintervenient; Postverwaltung; Beklagten; Zahlung; Nebenintervenienten; Angewiesene; Recht; Anweisungsempfänger; Valutaverhältnis; Guthaben; Angewiesenen; Vertrag; Postverwaltungen; Überweisung; Firma; Kaufvertrag; Streit; Forderung; Zahlungen; Anweisende; Brief; Schweizerische; Sinne; Anweisenden; Privatrecht; Annahme; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht2000