Art. 470 Widerruf
1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat.
2 Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, solange jener dem Empfänger seine Annahme nicht erklärt hat.
3 Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB170035 | Forderung/Paulianische Anfechtung | Berufung; Klimarappen; -Gesetz; Bezirksgericht; Klagten; Verpflichtung; Recht; Beklagten; Recht; Massnahme; Partei; Abgabe; Rechtlich; Bundes; Urteil; Klage; Massnahmen; Parteien; Freiwillige; SchKG; Verpflichtet; Klimarappens; Schenkung; Kyoto-Protokoll; Gerin; Leistung; Bundesrat; Angefochten; Verpflichtungen |
ZH | LB120101 | Forderung | Klagt; Klagten; Beklagten; Berufung; Klägers; Auszahlung; Konto; Recht; Bezirksgericht; Recht; Rente; Urteil; Partei; Klage; Verfahren; Freizügigkeitsstiftung; Auszahlungsantrag; Entscheid; Vollmacht; Vorsorgekapital; Person; Tigkeit; Stiftung; Lassen; Austrittsleistung; Auftrag; Unterzeichnet; Personen; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 553 | Überweisungsauftrag; Qualifikation; anwendbares Recht; Widerruf einer Anweisung (Art. 2 und 5 LugÜ; Art. 117 IPRG; Art. 466, 468 und 470 OR). Die Qualifikation richtet sich nach der lex fori (E. 2c). Bei internationalen Verhältnissen ist auf die Anweisung das Recht anwendbar, das im Staat gilt, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat (E. 2d). Bedingungen, unter denen der Anweisende gegenüber dem Angewiesenen eine Anweisung widerrufen kann (Art. 470 Abs. 2 OR); Umstände, unter denen davon auszugehen ist, dass eine Annahme im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR erklärt worden ist (E. 2e). Die Bank, die eine gültig widerrufene Anweisung ausführt, bleibt gegenüber dem Anweisenden Schuldnerin in Bezug auf den Betrag, der ihr zur Zahlung anvertraut worden ist (E. 2f und g). | Banque; été; Consid; égard; Droit; L'assignataire; Avait; Assignation; Transfert; L'égard; L'assignation; D'une; L'ordre; Somme; Compte; était; L'assigné; Assignant; Comme; L'assignant; Volonté; Succursale; Irrévocable; Cependant; Défenderesse; Cantonal; Suisse; Acceptation; Forme; Donné |
122 III 237 | Art. 466 ff. OR. Anweisung. Ansprüche aus Anweisung, die der Anweisungsempfänger gegenüber dem Angewiesenen geltend macht, sind zivilrechtlich im Sinne von Art. 41 OG, unabhängig davon, ob die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen (Deckungsverhältnis) sowie zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (E. 1). Umstände, unter denen von einer Annahme der Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR auszugehen ist (E. 3). | Anweisung; Klagte; Nebenintervenient; Postverwaltung; Klagten; Beklagten; Zahlung; Nebenintervenienten; Angewiesene; Recht; Anweisungsempfänger; Peruanische; Valutaverhältnis; Guthaben; Angewiesenen; Vertrag; Postverwaltungen; International; Überweisung; Firma; Internationalen; Kaufvertrag; Künftige; Streit; Forderung; Behauptet; Zahlungen; Erhalte; Brief |