Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 47 ZPO vom 2025
Art. 47 Ausstand Ausstandsgründe
1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;b. beim Schlichtungsverfahren;c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG (1) ;d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;e. beim Eheschutzverfahren.
(1) [SR 281.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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