VTS Art. 47 - Kenngrösse des Motors

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 47 VTS vom 2025

Art. 47 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 47 Kenngrösse des Motors

1 Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm3), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Artikel 46 Absatz 2 ausgedrückt. (1)

2 Das UVEK legt nach Anhören der Kantone fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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