ONC Art. 47 - Attraversamento della carreggiata

Einleitung zur Rechtsnorm ONC:



Art. 47 ONC dal 2025

Art. 47 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 47 Attraversamento della carreggiata (art. 49 cpv. 2 LCStr)

1 I pedoni devono accedere alla carreggiata con prudenza, soprattutto davanti e dietro un veicolo fermo; essi devono attraversare la strada rapidamente. Essi devono usare passaggi pedonali, cavalcavia o sottopassaggi che distino meno di 50 m.

2 Sui passaggi pedonali senza regolazione del traffico, il pedone ha la precedenza, salvo rispetto alle tranvie e alle ferrovie su strada. Tuttavia non può avvalersi della precedenza se il veicolo è già così vicino da non potersi più fermare per tempo. (1)

3 Dove il passaggio pedonale, senza regolazione del traffico, è suddiviso da un’isola spartitraffico, ciascuna parte è considerata come un passaggio pedonale indipendente. (1)

4 ... (3)

5 Fuori dai passaggi pedonali, i pedoni devono dare la precedenza ai veicoli.

6 ... (3)

(1) (2)
(2) Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 7 mar. 1994, in vigore dal 1° apr. 1994 (RU 1994 816).
(3) (4)
(4) Abrogato dalla cifra I dell’O del 24 giu. 2015, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 2451).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 47 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210535Fahrlässige KörperverletzungBeschuldigte; Privatkläger; Fahrrad; Beschuldigten; Kollision; Privatklägers; Radweg; Fahrzeug; Fahrradweg; Unfall; Aussage; Aussagen; Berufung; Verteidigung; -strasse; Täter; Verkehr; Körper; Staat; Vorinstanz; Urteil; Geschwindigkeit; Zeuge; Verletzung; ässige
ZHUE180055NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Strasse; Verkehr; Trottoir; Personen; Schranke; Fahrzeug; Strassen; Staatsanwaltschaft; Parkplatz; Aufmerksamkeit; Verhalten; Beschwerdegegners; Verkehrsteilnehmer; Sorgfalt; Beschwerdeführers; Personenwagen; Fussgänger; Kreuzung; Kollision; Aussage; Sorgfaltspflicht; Zeitpunkt; Recht
Dieser Artikel erzielt 23 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2020.168-Fussgänger; Fussgängers; Fussgängerstreifen; Staatsanwaltschaft; Recht; Person; Verkehr; Strasse; Fahrrad; Personen; Täter; Einstellung; Personenwagen; Recht; Antrag; Fahrradfahrer; Beschuldigte; Nichtanhandnahme; Unfall; Fahrradfahrerin; Vortritt; Verfahren; Mails; Geschädigt; önne
SOSTBER.2020.31-Fussgänger; Beschuldigte; Fussgängerstreifen; Privatkläger; Meter; Verkehr; Beschuldigten; Strasse; Privatberufungskläger; Verkehrs; Vortritt; Berufung; Linie; Fahrzeug; Urteil; Apos; Geschwindigkeit; Linienbus; Trottinett; Längmattstrasse; Hauptstrasse; Fussgängerstreifens; Sekunden; Körperverletzung; Vollbremsung; Kollision; Verhalten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 39Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2). Fussgänger; Verkehr; Fussgängers; Verkehrsinsel; Fussgängerstreifen; Fahrzeug; Strasse; Streifen; Vortritt; Fahrzeuglenker; Fussgängerin; Aufmerksamkeit; Verkehrsregelung; Übergangs; Strassen; Anzeichen; Vorinstanz; Fahrbahn; Urteil; Insel; Verhalten; Trottoir; Brems; Körperverletzung; Wartepflicht
121 V 40Art. 7 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 UVG, Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens IAO Nr. 102, Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Kürzung bei Unfall auf dem Arbeitsweg. Das Kürzungsverbot bei Grobfahrlässigkeit nach den angeführten internationalen Abkommen findet nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anwendung. Ob der Begriff "Arbeitsunfälle" auch Wegunfälle umfasst, beurteilt sich mangels einer Definition in den Abkommen nach innerstaatlichem Recht. Nach Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario zählen die Wegunfälle in der Regel zu den Nichtberufsunfällen. Arbeit; Leistung; Unfall; Recht; Übereinkommen; Versicherung; Kürzung; Abkommen; Leistungskürzung; Schweiz; Übereinkommens; Wegunfälle; Versicherungsgericht; Unfallversicherung; Urteil; Arbeitsweg; Arbeitsunfällen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Unfälle; Rechtsprechung; Arbeitsunfall; Schweizerische; Arbeitsunfälle; Regel