Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 47 UVG vom 2024

Art. 47 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 47 (1) Autopsie

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120245ForderungUnfall; Beschwerden; Schmerz; Gutachten; Beweis; Bericht; Nacken; Geschwindigkeit; Unfallereignis; Urteil; Bezug; Fahrzeug; Verletzung; Arbeit; Bundesgericht; Kollision; Unfallanalyse; Recht; Person; Geschwindigkeitsänderung; Schmerzen; Verletzungen
SGIV 2012/29Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG. Art. 13 Abs. 2 VwVG. Mitwirkungspflicht. Nichteintreten. In unentschuldbarer Weise wird eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt, wenn die versicherte Person an einer notwendigen Abklärungsmassnahme nicht mitwirkt, obwohl ihr dies zumutbar wäre. Ob eine Mitwirkungspflichtverletzung sanktioniert werden kann, beurteilt sich also – wie in den Anwendungsfällen von Art. 13 Abs. 2 VwVG – anhand der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der fraglichen Abklärungsmassnahme (a.M. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N 51, und Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13 N 23).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2014, IV 2012/29). IV-act; Begutachtung; Recht; IV-Stelle; Mitwirkung; Akten; Verfügung; MEDAS; Mitwirkungspflicht; Ostschweiz; Abklärung; Verfahren; Haftpflichtversicherung; Sachverständige; Gutachten; Sachverständigen; Verhalten; Beschwerdeführers; Entscheid; Dokumente; Rechtsvertreter; ührte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2012/29Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG. Art. 13 Abs. 2 VwVG. Mitwirkungspflicht. Nichteintreten. In unentschuldbarer Weise wird eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt, wenn die versicherte Person an einer notwendigen Abklärungsmassnahme nicht mitwirkt, obwohl ihr dies zumutbar wäre. Ob eine Mitwirkungspflichtverletzung sanktioniert werden kann, beurteilt sich also – wie in den Anwendungsfällen von Art. 13 Abs. 2 VwVG – anhand der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der fraglichen Abklärungsmassnahme (a.M. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N 51, und Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13 N 23).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2014, IV 2012/29). IV-act; Begutachtung; Recht; IV-Stelle; Mitwirkung; Akten; Verfügung; MEDAS; Mitwirkungspflicht; Ostschweiz; Abklärung; Verfahren; Haftpflichtversicherung; Sachverständige; Gutachten; Sachverständigen; Verhalten; Beschwerdeführers; Entscheid; Dokumente; Rechtsvertreter; ührte
LUS 00 102Art. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten.Ablehnung; Ablehnungsgr; Experte; Experten; Person; Ablehnungsgründe; Begutachtung; Verfügung; Recht; Mitwirkung; Gutachter; Versicherer; Ausstands; Ablehnungsgrundes; Fragen; Einsprache; Sachverständige; Unfall; Prüfung; Verneinung; Einspracheentscheid; Sachverhalt; Sinne; Befangenheit; Rechtsprechung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 V 323Art. 13 Abs. 1, Art. 36 BV; Art. 47 UVG: Schutz der Privatsphäre; Beweismittelverwertung. Hatte eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig (Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die entsprechenden Beweismittel (Überwachungsberichte und Videoband) verwerten, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 BV erfüllt sind; Frage offen gelassen, ob die SUVA selber eine solche Überwachung veranlassen kann.
Beweismittel; Schutz; Urteil; Privatdetektiv; Überwachung; Verhältnis; Interesse; Schweizerische; Unfall; Arbeitsfähigkeit; Verwertung; Privatsphäre; Unfallversicherungsanstalt; Haftpflichtversicherung; Video; Grundrechte; Einschränkung; Privatsphäre;; Erwägungen; Krücken; Versicherung; Versichertengemeinschaft; Leistungen; ätigt
126 V 48Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 79 Abs. 1bis, 1ter und 1quater AHVV; Art. 95 Abs. 2 AVIG: Erlassvoraussetzung der grossen Härte. Ab 1. Januar 1997 sind bei der Prüfung der für den Erlass von Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzten grossen Härte der Rückerstattung die Art. 79 Abs. 1bis und 1ter AHVV analog anzuwenden. Nicht anwendbar ist hingegen Art. 79 Abs. 1quater AHVV, der gesetz- und verfassungswidrig ist. Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 4 aBV: Überprüfung unselbstständiger Verordnungen nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung. Die neue Bundesverfassung ist im Rahmen der Überprüfung unselbstständigen Verordnungsrechts auf anhängige Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist. Die unter der Herrschaft der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfassung ergangene Rechtsprechung zur vorfrageweisen Prüfung unselbstständigen Verordnungsrechts gilt auch unter der neuen Bundesverfassung. Härte; Arbeit; Erlass; Verordnung; Prüfung; Rückerstattung; Bundesrat; Bundesverfassung; Arbeitslosenversicherung; Rechtsprechung; Verwaltung; Entscheid; Versicherung; Einkommens; Verwaltungsgericht; Verordnungen; Rückforderung; Bereich; Sozialversicherung; Versicherungsgericht; Einkommensgrenze; Grenzbetrag; Glaube; Urteil; Kantons