Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 47

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 47 LP de 2025

Art. 47 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 47 (1)

(1) Abrogé par le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, avec effet au 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 47 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140212Entschädigung der Mitglieder des Gläubigerausschusses 1995 bis 2013 in Sachen Universale Rückversicherungs-AG in KonkursliquidationGläubigerausschuss; Konkurs; Mitglied; Gläubigerausschusses; Mitglieder; Beschwer; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Entschädigung; Beschluss; Entscheid; Vorinstanz; SchKG; Rechtsmittel; Geschäfts-Nr; Stunden; Stundenansatz; Konkursverwaltung; Gehör; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Konkursämter; Entgelt; Honorar; Auslagen; Parteien; Entschädigungsansätze; Sinne; Stellung
VD2024/809élai; LPA-VD; édéral; Assurance-invalidité; édure; Avance; Office; Autorité; éfaut; ’assistance; ’avance; ’il; écision; Poste; éterminer; éventuel; ’absence; édérale; échéance; ’est; épens; TRIBUNAL
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 443 (5A_741/2011)Art. 47 GebV SchKG; Entgelt der Konkursverwaltung für anspruchsvolle Verfahren. Voraussetzungen zur Annahme eines anspruchsvollen Konkursverfahrens (E. 2). Konkurs; SchKG; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Konkursamt; Entgelt; Recht; Gebühren; Entscheid; Konkursverfahren; Konkursamtes; Urteil; Schuldnerin; Schuldbetreibung; Zeitaufwand; Verfahrens; Zivilsachen; Sachverhalt; Gesuch; Bewilligung; Entgeltes; Bundesgericht; Aufwand; Bundesgesetz; Sinne; Beschwerden; Stunden; ücksichtigt
130 III 611Entgelt für die ausseramtliche Konkursverwaltung in anspruchsvollen Verfahren (Art. 47 GebV SchKG). Die Verfügung, mit der einstweilen lediglich der anwendbare Stundenansatz festgelegt wird, um dann anhand der von der ausseramtlichen Konkursverwaltung einzureichenden detaillierten Zusammenstellung des Aufwands das Entgelt endgültig bestimmen zu können, ist, obschon sie als Zwischenentscheid erscheint, nach Art. 19 Abs. 1 SchKG beim Bundesgericht anfechtbar. Mit Beschwerde nicht anfechtbar sind einzig Zwischenverfügungen verfahrensleitender Natur (E. 1.1). Wird das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des der ausseramtlichen Konkursverwaltung zustehenden Entgelts angerufen, greift es nur im Falle von Ermessensmissbrauch oder von Ermessensüberschreitung ein (E. 1.2). Die Methode, bei der die verschiedenen Konkurshandlungen in mehrere Kategorien eingeteilt werden und für jede von ihnen der ihr angemessene Stundenansatz festgelegt wird, statt jeder Person, die tätig geworden ist, das nach Massgabe ihrer verschiedenen Verrichtungen gewichtete Entgelt zuzusprechen, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung. Indem die obere kantonale Aufsichtsbehörde hier für jede der Kategorien einen Stundenansatz festgelegt hat, der sich im Rahmen der in der Rechtsprechung üblicherweise zugelassenen Beträge bewegt, hat sie das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten (E. 3 und 4). Autorité; écial; érieure; écision; Administration; Administrateur; ération; émunération; égorie; éciale; édé; éciation; édéral; Appréciation; édure; écisions; Lautorité; été; être; étribution; égories; Tribunal; Konkurs; éthode; érent; Exécution; âche; éré; Entgelt; écompte