LwG Art. 47 - Abgabe

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 47 LwG vom 2025

Art. 47 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 47 Abgabe

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten.

2 Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.

3 Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.

4 Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2863/2014Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)Betrieb; Bundes; Betriebsgemeinschaft; Höchstbestand; Legehenne; Abgabe; Legehennen; Betriebe; Höchstbestandes; Quot;; Recht; Urteil; Vorinstanz; Tiere; Landwirtschaft; Bundesrat; Höchstbestände; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Über; Betriebszweiggemeinschaft; Beschwerdeführers; Verfahren; Mitglied; Deckung; ätte
B-5828/2009Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)ühre; Betrieb; Vorinstanz; Beschwerdeführenden; Abgabe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Bewirtschafter; Höchstbestand; Zuchtsauen; Bundesverwaltungsgericht; Betriebe; Höchstbestande; Produktion; Urteil; Höchstbestandes; Recht; Mastschweine; Quot;; Sinne; Verfügung; Produktionsstätte; Bundesgericht; Aktien