VVG Art. 46c -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 46c VVG vom 2024

Art. 46c Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 46c Ersatzpflicht bei Mehrfachversicherung (1)

1 Bei Mehrfachversicherung haftet jedes Versicherungsunternehmen für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht.

2 Ist eines der Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig geworden, so haften, unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 38c Absatz 2 dieses Gesetzes, die übrigen Versicherungsunternehmen in dem Verhältnis, in dem die von ihnen versicherten Summen zueinander stehen, bis auf die Höhe ihrer Versicherungssumme für den Anteil des zahlungsunfähigen Versicherungsunternehmens. Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen dieses Versicherungsunternehmen zusteht, geht auf die Versicherungsunternehmen, die Ersatz geleistet haben, über.

3 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchsberechtigte keine Versicherung zuungunsten der übrigen Versicherungsunternehmen aufheben oder abändern.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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