Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 46b

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 46b VVG vom 2024

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Art. 46b Mehrfachversicherung (1)

1 Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Mehrfachversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies allen Versicherungsunternehmen ohne Verzug schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zur Kenntnis zu bringen.

2 Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss des später abgeschlossenen Vertrags keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfachversicherung, so kann er diesen Vertrag innert vier Wochen seit der Entdeckung der Mehrfachversicherung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.

3 Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.

4 Jedes Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 46b Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220053Gewerbsmässigen Betrug etc.Beschuldigte; Versicherung; Beschuldigten; Vorinstanz; Reise; Berufung; Sinne; Betrug; Schaden; Staat; Versicherungen; Urkunde; Anklage; Urteil; Staatsanwaltschaft; Betrugs; Landes; Verteidigung; Urkunden; Dossier; Verfahren; Freiheitsstrafe; Reiseversicherung; Landesverweisung; Schweiz; Urkundenfälschung
VDJug/2024/200Assurance; Incapacité; ’assurance; ’incapacité; éfenderesse; ’an; évoyance; élai; écembre; éclaration; éjudice; ’elle; ’annonce; Invalidité; économique; édéral; Assureur; était; ’au; ’est; écrit; écision