Legge federale sulla procedura amministrativa (PA) Art. 46a

Zusammenfassung der Rechtsnorm PA:



Art. 46a PA dal 2022

Art. 46a Legge federale sulla procedura amministrativa (PA) drucken

Art. 46a Bbis. Denegata e ritardata giustizia (1)

Può essere interposto ricorso se l’autorit adita nega o ritarda ingiustamente l’emanazione di una decisione impugnabile.

(1) Introdotto dall’all. n. 10 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197 1069; FF 2001 3764).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 46a Legge federale sulla procedura amministrativa (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 20 45Differenzierung zwischen Genehmigungs- und Rechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ortsplanungen durch den Regierungsrat (E. 3.1 und 5.1 ff.). Ausführungen zu den Berührungspunkten zwischen Entscheid/Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse (E. 3.2 - 3.5). Ausführungen zur Umsetzung des Rückzonungsauftrags gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG im Kanton Luzern (Rückzonungsstrategie; E. 6.2 - 7.2). Ein negativer Plangenehmigungsentscheid des Regierungsrats, der Zwischenentscheidcharakter aufweist, ist nur für den Planungsträger als Verfügungsadressat direkt anfechtbar. Private Grundeigentümer können den negativen Genehmigungsentscheid in der Regel nicht anfechten, weil sie davon nicht unmittelbar betroffen sind bzw. dadurch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden. Mit der im konkreten Fall aufgeschobenen Genehmigung in Bezug auf potenzielle Rückzonungsflächen liegt keine verbindliche Planungsanordnung vor. Rückzonung; Genehmigung; Recht; Gemeinde; Entscheid; Rückzonungsstrategie; Grundstück; Ortsplanung; Verfahren; Interesse; Rückzonungsfläche; Kanton; Rückzonungsflächen; Umsetzung; Planung; Regierungsrat; Bauzone; Planungs; Urteil; Zurückstellung; Kantons; Grundstücke; Bauzonen; Zwischenentscheid; Verfahrens; Luzern; Ortsplanungsverfahren; Verfügung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/173Entscheid Rechtsverweigerung im Rekursverfahren. Art. 88 ff. VRP, Art. 29 Abs. 1 BV. Die Behandlungsdauer des vorinstanzlichen Verfahrens von fast fünf Jahren und damit das Untätigsein der Vorinstanz ist als Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Die Vorinstanz bringt auch keine Gründe vor, um die übermässig lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen wurde damit verletzt. Die Vorinstanz wurde zum Erlass eines Entscheids innert eines Monats angewiesen. Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/173). Rekurs; Recht; Vorinstanz; Verwaltung; Rechtsverweigerung; Entscheid; Rekursstelle; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Volksschule; Verfahren; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Rekurse; Beschwerdebeteiligte; Rekursstellen; Frist; Rekursverfahren; Rekursentscheid; Rechtsverweigerungsbeschwerden; Gericht; Beschwerdebeteiligten; Instanz; Verwaltungsbehörde; Botschaft; Präsident; Behandlung; Beschwerden
LUS 09 67Art. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.

Art. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG.
Begutachtung; Verfügung; Recht; IV-Stelle; Ausstand; Ausstands; Gutachter; Ablehnung; Ablehnungs; Person; Gutachten; Einwendungen; Entscheid; Rechtsverweigerung; Ausstandsgründe; Zwischenverfügung; Verfahren; Institut; Interesse; Beweiswürdigung; Hinweis; Ablehnungsgründe; Prüfung; Erlass; Rechtsprechung; Hinweisen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-7344/2016Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungVerfügung; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Reisepass; Vorinstanz; Verfahren; Rechtsvertreterin; Verfahrens; Urteil; Behörde; Rechtsverzögerung; Abklärungen; Sachverhalt; Reisepasses; Sachverhalts; Rechtsverweigerung; Parteien; Frist; Entscheid; Richterin; Pakistan; Asylgesuch; Eingabe; Kontakt; Entscheidung; ätigt
A-5926/2012LuftfahrtbetriebVerfügung; Bundes; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Abdrehpunkt; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Gemeinde; Urteil; Abdrehpunktes; Verfahren; Rückversetzung; Bundesgerichts; Flughafen; Rechtsverweigerung; Eröffnung; Abflug; Parteien; Praxis; Dällikon; Genehmigung; Umsetzung; Interesse; Bundesverwaltungsgerichts