SG | B 2018/173 | Entscheid Rechtsverweigerung im Rekursverfahren. Art. 88 ff. VRP, Art. 29 Abs. 1 BV. Die Behandlungsdauer des vorinstanzlichen Verfahrens von fast fünf Jahren und damit das Untätigsein der Vorinstanz ist als Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Die Vorinstanz bringt auch keine Gründe vor, um die übermässig lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen wurde damit verletzt. Die Vorinstanz wurde zum Erlass eines Entscheids innert eines Monats angewiesen. Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/173). | Rekurs; Recht; Vorinstanz; Verwaltung; Rechtsverweigerung; Entscheid; Rekursstelle; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Volksschule; Verfahren; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Rekurse; Beschwerdebeteiligte; Rekursstellen; Frist; Rekursverfahren; Rekursentscheid; Rechtsverweigerungsbeschwerden; Gericht; Beschwerdebeteiligten; Instanz; Verwaltungsbehörde; Botschaft; Präsident; Behandlung; Beschwerden |
LU | S 09 67 | Art. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.
Art. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG. | Begutachtung; Verfügung; Recht; IV-Stelle; Ausstand; Ausstands; Gutachter; Ablehnung; Ablehnungs; Person; Gutachten; Einwendungen; Entscheid; Rechtsverweigerung; Ausstandsgründe; Zwischenverfügung; Verfahren; Institut; Interesse; Beweiswürdigung; Hinweis; Ablehnungsgründe; Prüfung; Erlass; Rechtsprechung; Hinweisen |