Swiss Civil Code (SCC) Art. 469

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 469 SCC from 2024

Art. 469 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 469 C. Voidable dispositions

1 Dispositions made in error or under the influence of malicious deception, threats or coercion are void.

2 However, they become valid if not revoked by the testator within one year of his or her discovering the error or deception or of his or her release from the threat or coercion.

3 If a disposition contains an obvious error with regard to persons or objects and the testator’s true intention may be established with certainty, the disposition shall be rectified accordingly.


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Art. 469 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA070136Anspruch auf rechtliches Gehör, Begründungspflicht,Testierfähigkeit und deren gutachterliche Abklärung,BeweiswürdigungBeweis; Erblasser; Urteil; Bezirksgericht; Urteils; Obergericht; Erblassers; Gutachter; Zeuge; Zeugen; Gutachten; Recht; Verfahren; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Urteilsfähigkeit; Testier; Gericht; Urteilsunfähigkeit; Vorinstanzen; Beweiswürdigung; Gutachtens; önne
VDEntscheid/2023/544être; ’il; édure; ’au; énal; évenu; énale; Ministère; ’BB; évrier; ’est; était; ’AB; ’Etat; égation; ’elle; écité; ’ordonnance; Justice; ’ai; égations; Autorité; établi
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 07 132§ 3 Abs. 1 EStG; Art. 491f. ZGB. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments.Erben; Erblasser; Erben; Verfügung; Testament; Erbschaft; Vorerbe; Auslegung; Wortlaut; Vermögens; Stamm; Erblassers; Erbeneinsetzung; Erbschaftssteuer; Überrest; Wille; Ehefrau; Stammes; Vorerben; Hinweis; Ableben; Bessenich; Willen; Anordnung; Lasses; Gattin; Testaments; Hinweisen; ügen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 414Art. 469 Abs. 3 ZGB; Irrtum in Bezug auf die Bezeichnung von Personen und Auslegung eines Testaments. Hat der Erblasser den eingesetzten Erben aus offensichtlichem Irrtum falsch bezeichnet, so ist die Verfügung richtig zu stellen, wenn sein Wille mit Bestimmtheit festgestellt werden kann (E. 2b). Zeigt es sich, dass mehrere Personen den richtig gestellten Familiennamen tragen, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche von ihnen der Erblasser zu begünstigen beabsichtigte (E. 2b). Für diesen Fall stellt der Gesetzgeber an das Beweismass keine besonderen Anforderungen (E. 3). Dupont; Charles; Constant; éritier; être; édéral; Arrêt; énommé; Tribunal; éfunt; éter; étation; éforme; Irrtum; Auslegung; écision; ésigné; Dupont; éfunte; écédé; Cette; Autorité; Héritier; Interprétation; PIOTET; Extrait; Personen; Erblasser; Tour-de-Peilz; éposées
119 II 208Teilweise Ungültigerklärung einer testamentarischen Anordnung wegen Motivirrtums. 1. Die Verfügungen von Todes wegen, die der Erblasser unter dem Einfluss eines Irrtums errichtet hat, sind ungültig (Art. 469 Abs. 1 ZGB); sie können gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für ungültig erklärt werden. In Betracht fallen kann jeder Motivirrtum, der die Verfügung entscheidend beeinflusst hat, sofern als wahrscheinlich dargetan wird, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Aufhebung der Verfügung ihrem unveränderten Fortbestand vorgezogen hätte. Eine mangelhafte Verfügung kann teilweise ungültig erklärt werden (Zusammenfassung der Rechtsprechung und Lehre) (E. 3bb). 2. Der Pflichtteilserbe, der sich durch eine letztwillige Verfügung benachteiligt fühlt, kann in erster Linie die Ungültigerklärung der Verfügung verlangen, wenn er diese für mangelhaft hält, und subsidiär deren Herabsetzung; dringt er mit seinem Hauptantrag durch, erlangt er nicht nur seinen Pflichtteil, sondern vielmehr seinen gesetzlichen Erbteil (E. 3cc). Louis; éritier; Verfügung; éritiers; éserve; éduction; Annulation; égale; Pierre; égalité; éré; Tribunal; Article; être; Françoise; Julie; Claire; été; également; édéral; Erreur; ESCHER; éralité; éter; Extrait; éforme; Ungültigerklärung; Erblasser; Motivirrtum

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Peter Breitschmid, SchweizerBasler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2023