ZGB Art. 467 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 467 ZGB vom 2025

Art. 467 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 467 Die Verfügungsfähigkeit A. Letztwillige Verfügung

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.


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Art. 467 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200004Ungültigkeit etc.Erblasser; Erblasserin; Beklagte; Beklagten; Testament; Treuhänder; Recht; Beweis; Zeuge; Berufung; Bezirksgericht; Kläger; Urteil; Scheune; Testaments; Verfahren; Parteien; Testamente; …-Str; Strasse; Klägern; Testamentes; Willen; Interesse; …-Strasse
ZHLF190066TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Einsprache; Gericht; Testaments; Obergericht; Testamentseröffnung; Verfahren; Eingabe; Erben; Entscheid; Recht; Bezirksgericht; Oberrichter; Urteil; Einzelgericht; Kammer; Akten; Rechtsmittel; Streit; Behandlung; Erbschaft; Kanton; Beilage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 300Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB). Über den Anteil am Gewinn im Sinne von Art. 619 ZGB kann der gewinnberechtigte Miterbe innerhalb der allgemeinen erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillig verfügen. Insbesondere kann der Gewinnanteil durch Erbeinsetzung auch auf familienfremde Dritte übertragen werden (E. 3). Vererblich ist auch die Anwartschaft auf den gesetzlichen Gewinnanteil nach Art. 619 ZGB und nicht nur der bereits realisierte Gewinn (E. 4).
Gewinn; Miterbe; Erbrecht; Miterben; Gewinnanteil; Über; Erben; Übernehmer; Anspruch; Gewinnbeteiligung; Recht; Gewinnanteils; Forderung; Gewinnanteilsrecht; Vererblich; Übernehmers; Grundstück; Verfügung; Beklagten; Auffassung; Kommentar; Vererblichkeit; Anwartschaft; Familie; Schranke; önne
99 II 382Erbvertrag; Ungültigerklärung wegen Willensmängeln (Art. 469 ZGB). Art. 469 ZGB findet auch auf Erbverträge Anwendung (Erw. 4). Ein Motivirrtum beim Abschluss eines Erbvertrages ist nur dann beachtlich, wenn er sich auf einen Sachverhalt bezieht, den der Erblasser nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR betrachtet hat (Erw. 4a). Will der Erblasser einen von ihm abgeschlossenen Erbvertrag wegen eines Willensmangels aufheben, so hat er dem Vertragspartner davon Kenntnis zu geben (Erw. 4b). Ein Erbvertrag darf nicht wegen eines Willensmangels ungültig erklärtwerden, von dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er nicht in wirksamer Weise geltend gemacht worden wäre, hätte ihn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten entdeckt (Erw. 8).
Erblasser; Erbvertrag; Vertrag; Testament; Willens; Irrtum; Vertragspartner; Aufhebung; Willensmängel; Motiv; Verfügung; Erbverträge; Motivirrtum; Lebzeiten; Auffassung; ESCHER; Verfügungen; PIOTET; Erblassers; Testamente; Willensmangel; Erbvertrages; PICENONI; Motivirrtums; Vertrauen; Recht; Glauben; Obligationenrechtes