Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 467 OR vom 2025

Art. 467 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 467 Verhältnis des Anweisenden zum Anweisungsempfänger

1 Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Empfänger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung erst durch die von dem Angewiesenen geleistete Zahlung.

2 Doch kann der Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, seine Forderung gegen den Anweisenden nur dann wieder geltend machen, wenn er die Zahlung vom Angewiesenen gefordert und nach Ablauf der in der Anweisung bestimmten Zeit nicht erhalten hat.

3 Der Gläubiger, der eine von seinem Schuldner ihm erteilte Anweisung nicht annehmen will, hat diesen bei Vermeidung von Schadenersatz ohne Verzug hievon zu benachrichtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 467 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080170ForderungMangel; Beklagten; Wasser; Mängel; Kläger; Beweis; Klägern; Abnahme; Klage; Recht; Offerte; Besserung; Besteller; Ausführung; Rinne; Mauer; SIA-Norm; Vorschuss; Sanierung; Rüge; Unternehmer; Ausführungen; Risse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 142Gemischter Kauf-/Werkvertrag über ein Grundstück mit noch im Bau befindlichem Wohnhaus; Haftung für Sachmängel (Art. 18, 370 Abs. 3 und 371 Abs. 2 OR). 1. Auslegung einer Vertragsklausel, mit der vereinbart wird, alle bestehenden Verpflichtungen der Handwerker aus dem Hausneubau gingen vom Verkäufer auf den Käufer über (E. 1). 2. Beweislastverteilung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge; Bestätigung und Präzisierung von BGE 107 II 176 (E. 3a). Bemessung der Rügefrist (E. 3b). 3. Bedeutung einer vertraglichen Vereinbarung, wonach Nutzen und Schaden auf einen bestimmten, mit der versprochenen Fertigstellung des Hauses übereinstimmenden Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, in bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR (E. 4). Mängel; Vertrag; Obergericht; Mängelrüge; Recht; Handwerker; Beklagten; Besteller; Abtretung; Beweislast; Rüge; Rechtzeitigkeit; Urteil; GAUCH; Unternehmer; Gewährleistungspflicht; Mangel; Grundstück; Leistung; Vorinstanz; Entdeckung; Verjährung; Vereinbarung; Klage; Verpflichtung; Feststellung; Berufung; Auslegung; Käufer; Schaden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5473/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Gutschein; -Gutschein; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Zahlung; Mitglied; Gutscheine; Kunde; Vorinstanz; Recht; Händler; Mitglieder; Händler-Gutschein; -Gutscheine; Geschäft; Kunden; Gutscheinen; Urteil; Geschäfts; Zahlungsmittel; Publikumseinlage; Gutscheins; Einlage; Vertrag; Publikumseinlagen; Partnerunternehmen; Einkauf; Quot;; önne