ZGB Art. 466 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 466 ZGB vom 2025

Art. 466 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 466 Gemeinwesen (1)

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 466 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170058TestamentseröffnungBerufung; Erben; Testament; Berufungskläger; Erblasser; Recht; Erblasserin; Parteien; Vermächtnis; Verfügung; Erbschaft; Vermächtnisnehmer; Vorinstanz; Auslegung; Testaments; Entscheid; Eröffnung; Testamente; Ehemann; Verfahren; Rechtsmittel; Begünstigten; Erbschafts; Urteil; Berufungsbeklagte; Quote; Testamentseröffnung
ZHLF170015TestamentseröffnungBerufung; Erblasser; Testament; Vorinstanz; Testaments; Verfügung; Original; Erblassers; Berufungskläger; Originaltestament; Recht; Neffe; Quote; Willen; Urteil; Verfahren; Erben; Testamentseröffnung; Blatt; Eröffnung; Auslegung; Neffen; Gericht; Unterschrift; Anordnung; Willens; Einzelgericht
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Auer, Geiser, MartiBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Christoph Auer, MartiBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018