Art. 466 D. Gemeinwesen (1)
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF170058 | Testamentseröffnung | Berufung; Erben; Testament; Berufungskläger; Erblasser; Recht; öffnung; Erblasserin; Parteien; Vermächtnis; Verfügung; Erbschaft; Vermächtnisnehmer; Vorinstanz; Letztwillige; Gesetzliche; Auslegung; Testaments; Gungen; Aufl; Entscheid; Eröffnung; Testamente; Letztwilligen; Ehemann; Verfahren; Rechtsmittel; Begünstigten; Erbschafts; Urteil |
ZH | LF170015 | Testamentseröffnung | Berufung; Erblasser; Testament; Vorinstanz; Testaments; Verfügung; Original; Erblassers; Berufungskläger; Letztwillige; Originaltestament; Recht; Extra; Neffe; Quote; Schriftlich; Willen; Urteil; Verfahren; Erben; Maschinengeschriebene; Testamentseröffnung; Schriftliche; Vorinstanzliche; Handschriftlich; Summarischen; Gesetzliche; Eröffnung; Auslegung; Verfahren |