132 III 620 | Dokumentenakkreditiv; widersprüchliches Verhalten der eröffnenden Bank nach der Verweigerung der Aufnahme der Dokumente (Art. 14e Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive). Verfügt die eröffnende Bank über die Dokumente und damit über die Ware, obschon sie die Aufnahme der Dokumente verweigert hat, verhält sie sich widersprüchlich mit der Rechtsfolge, dass sie zum Ersatz der Auslagen der Korrespondenzbank verpflichtet ist, welche dem Begünstigten den Akkreditivbetrag ausbezahlt hat (E. 3). | Dokumente; Akkreditiv; Beklagten; Verfügung; Dokumenten; Akkreditivbetrag; Begünstigte; Recht; Vorinstanz; Akkreditivbedingungen; Käuferin; Konto; Akkreditivs; Handelsgericht; Urteil; Verhalten; Begünstigten; Swift; Erwägung; Genehmigung; Dokumentenakkreditiv; Behauptung; Ukraine; Betrag; Beanstandung; Berufung; Einheitliche; Richtlinien |
127 III 553 | Überweisungsauftrag; Qualifikation; anwendbares Recht; Widerruf einer Anweisung (Art. 2 und 5 LugÜ; Art. 117 IPRG; Art. 466, 468 und 470 OR). Die Qualifikation richtet sich nach der lex fori (E. 2c). Bei internationalen Verhältnissen ist auf die Anweisung das Recht anwendbar, das im Staat gilt, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat (E. 2d). Bedingungen, unter denen der Anweisende gegenüber dem Angewiesenen eine Anweisung widerrufen kann (Art. 470 Abs. 2 OR); Umstände, unter denen davon auszugehen ist, dass eine Annahme im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR erklärt worden ist (E. 2e). Die Bank, die eine gültig widerrufene Anweisung ausführt, bleibt gegenüber dem Anweisenden Schuldnerin in Bezug auf den Betrag, der ihr zur Zahlung anvertraut worden ist (E. 2f und g). | été; égard; Assignataire; Ordre; Assignation; édé; était; Assigné; Assignant; évocable; éfenderesse; édéral; éré; évocation; éforme; établissement; Tribunal; Anweisung; évoqué; être; ébitrice; érée; ération; Engager; Après; -après:; çaise; éunion; érer; Avait |