Obligationenrecht (OR) Art. 466

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 466 OR vom 2024

Art. 466 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 466 Die Anweisung A. Begriff

Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.


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Art. 466 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160258Forderungätte; Beklagten; Recht; Geschäft; Interesse; Bundesgericht; Gesellschaft; Urteil; Vertretung; Interessen; Bundesgerichts; Zweck; Über; Geschäfts; Parteien; Vertretungs; Transaktion; Interessenkonflikt; Obligationen; Kredit; Vertrag; Konto; Darlehen; Verwaltungsrat; Drittpfand; Handelsregister
ZHLB150077ForderungDarlehen; Beklagten; Darlehens; Vorinstanz; Konto; Berufung; Verfahren; Darlehensvertrag; Befehl; -Konto; Recht; Ausführung; Ausführungen; Parteien; Verfahren; Urteil; Darlehenssumme; Simulation; Gelder; Vertrag; Klientengelder; Bezirksgericht; Staatsanwaltschaft; Herkunft; Entscheid; Gutschriftanzeigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.41 (AG.2017.742)Forderung (BGer-Nr.: 4A_659/2018 vom 18. Mai 2018)Notar; Käufe; Käufer; Käuferbank; Schuld; Zivilgericht; Berufung; Schuldbrief; Parzelle; Klage; Auftrag; Recht; Parteien; Anweisung; Über; Verkäufer; Parzellen; Verkäuferin; Klagebeilage; Offerte; Pfandhaft; Schuldbriefs; Notars; Überweisung; Zahlung; Parteientschädigung; Pfandrecht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 620Dokumentenakkreditiv; widersprüchliches Verhalten der eröffnenden Bank nach der Verweigerung der Aufnahme der Dokumente (Art. 14e Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive). Verfügt die eröffnende Bank über die Dokumente und damit über die Ware, obschon sie die Aufnahme der Dokumente verweigert hat, verhält sie sich widersprüchlich mit der Rechtsfolge, dass sie zum Ersatz der Auslagen der Korrespondenzbank verpflichtet ist, welche dem Begünstigten den Akkreditivbetrag ausbezahlt hat (E. 3). Dokumente; Akkreditiv; Beklagten; Verfügung; Dokumenten; Akkreditivbetrag; Begünstigte; Recht; Vorinstanz; Akkreditivbedingungen; Käuferin; Konto; Akkreditivs; Handelsgericht; Urteil; Verhalten; Begünstigten; Swift; Erwägung; Genehmigung; Dokumentenakkreditiv; Behauptung; Ukraine; Betrag; Beanstandung; Berufung; Einheitliche; Richtlinien
127 III 553Überweisungsauftrag; Qualifikation; anwendbares Recht; Widerruf einer Anweisung (Art. 2 und 5 LugÜ; Art. 117 IPRG; Art. 466, 468 und 470 OR). Die Qualifikation richtet sich nach der lex fori (E. 2c). Bei internationalen Verhältnissen ist auf die Anweisung das Recht anwendbar, das im Staat gilt, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat (E. 2d). Bedingungen, unter denen der Anweisende gegenüber dem Angewiesenen eine Anweisung widerrufen kann (Art. 470 Abs. 2 OR); Umstände, unter denen davon auszugehen ist, dass eine Annahme im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR erklärt worden ist (E. 2e). Die Bank, die eine gültig widerrufene Anweisung ausführt, bleibt gegenüber dem Anweisenden Schuldnerin in Bezug auf den Betrag, der ihr zur Zahlung anvertraut worden ist (E. 2f und g). été; égard; Assignataire; Ordre; Assignation; édé; était; Assigné; Assignant; évocable; éfenderesse; édéral; éré; évocation; éforme; établissement; Tribunal; Anweisung; évoqué; être; ébitrice; érée; ération; Engager; Après; -après:; çaise; éunion; érer; Avait

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5473/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Gutschein; -Gutschein; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Zahlung; Mitglied; Gutscheine; Kunde; Vorinstanz; Recht; Händler; Mitglieder; Händler-Gutschein; -Gutscheine; Geschäft; Kunden; Gutscheinen; Urteil; Geschäfts; Zahlungsmittel; Publikumseinlage; Gutscheins; Einlage; Vertrag; Publikumseinlagen; Partnerunternehmen; Einkauf; Quot;; önne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.38Dénonciation calomnieuse (art. 303 CP), séquestration (art. 183 CP) et faux témoignage (art. 307 CP)Anwalt; Anwalts; Verwaltungsrat; Ordner; Akten; Recht; Erwägung; Anwaltskanzlei; Lasche; Vertrag; Unterlagen; Berufs; Bundes; Anwaltsgeheimnis; Gesellschaft; Escrow; Berufsgeheimnis; Vertrags; Anwaltsakten; Notar; Verwaltungsrats; Transaktion; Herausgabe; Verträge; Rechtshilfe; Dokument; Mitwirkung; Agent
RR.2015.41Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Anwalt; Anwalts; Verwaltungsrat; Ordner; Akten; Recht; Erwägung; Anwaltskanzlei; Lasche; Vertrag; Unterlagen; Berufs; Bundes; Anwaltsgeheimnis; Gesellschaft; Escrow; Berufsgeheimnis; Vertrags; Anwaltsakten; Notar; Verwaltungsrats; Transaktion; Herausgabe; Verträge; Rechtshilfe; Dokument; Mitwirkung; Agent

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Koller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016
KollerBasler 6. Auflage2015