Art. 462 ZGB vom 2024
Art. 462 B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner (1)
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2005 5685]; [BBl 2003 1288]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 106 | Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). | Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Verfügung; Ziffer; Letztwillige; Erbeneinsetzung; Zeuge; Testaments; Zeugen; Vorerbe; Auslegung; Vorlage; Wille; Obergericht; Letztwilligen; Entwurf; Erben; Ehemann; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Sicherstellungspflicht; Willen; Erblassers; Universalerben; Klage; Klägers |
111 II 16 | Legitimation im Herabsetzungsprozess (Art. 522 ff. ZGB). Der Willensvollstrecker ist für Herabsetzungsstreitigkeiten nicht passivlegitimiert und bedarf daher einer Vollmacht (E. 2). Formerfordernisse bei einer professio iuris im internationalen Verhältnis (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG). Frage offengelassen (E. 3). Rechtswirkungen eines brasilianischen "desquite" (Ehetrennung) mit Rücksicht auf schweizerisches Erbrecht (Art. 462 ZGB). Der brasilianische "desquite" ist im Hinblick auf die Anwendung schweizerischen Erbrechts einer Scheidung gleichzustellen. Eine in "desquite" lebende Ehefrau ist daher nicht als überlebende Ehegattin im Sinne von Art. 462 ZGB zu betrachten und bleibt demnach auch dann ohne Erbrecht, wenn schweizerisches Erbrecht anwendbar wäre (E. 4). | Recht; desquite; Schweizerische; Erbrecht; Brasilianische; Erblasser; Rechtswahl; Testament; Brasilianischen; Schweizerischen; Wille; Verbindung; Erblassers; Vorinstanz; Willen; Urteil; Schweizerisches; Scheidung; Ehefrau; Boniswil; Erbanspruch; Bundesgericht; Pflicht; Ehegatte; Entscheid; Berufung; Willensvollstrecker; Erbrechts; Lebende; Wäre |