Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 462 OR vom 2025

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Art. 462 Andere
Handlungsvollmachten

1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

2 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 462 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220578Widerhandlung gegen das kantonale AnwaltsgesetzBeschuldigte; Betreibung; Beschuldigten; Geschädigte; Nötigung; Dossier; Vorinstanz; Gericht; Sinne; Anwaltsmonopol; Höhe; Urteil; Staatsanwalt; Handlung; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Berufung; Verfahren; Vertreter; Anwaltsgesetz; Forderung; Busse; Rezension; Kantons; Widerhandlung; Bundesgericht; ätig
ZHRT210196RechtsöffnungRecht; Vollmacht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Kündigung; Betreibung; Leasingvertrag; Verfahren; Entscheid; Fälligkeit; Zahlung; Forderung; Beschwerdeverfahren; Vertretung; Gericht; Urteil; Parteien; Forderung; Prozessvollmacht; Akten; Leasingzinsnachforderung; Zahlungsbefehl; Betrag; Frist; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 159 (4A_530/2014)Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). Organ; Schlichtung; Person; Schlichtungsverhandlung; Handlung; Klage; Organe; Handlungsvollmacht; Klagebewilligung; Erscheinens; Vorinstanz; Vertretung; Urteil; Schlichtungsbehörde; Entscheid; Voraussetzung; Organs; Handlungsbevollmächtigte; Vollmacht; Bundesgericht; Prozessführung; Gewerbe; Personen; Säumnis
128 III 129Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Geschäftsleitung; Abberufung; Person; Arbeitsvertrag; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit; Arbeitnehmer; Vertrag; Mitglied; Organe; STAEHELIN; Arbeitsvertrags; Klägers; Mangel; Vizedirektor; Rechtsverhältnis; Verhältnis; Direktor; Vorgesetzte; Aktiengesellschaft; Begründung; ültig