CC Art. 461 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 461 CC de 2025

Art. 461 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 461 (1)

(1) Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, avec effet au 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1). Voir toutefois l’art. 12a du tit. fin.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
87 I 163Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Steuerentscheid wegen Verletzung des in einem Niederlassungsvertrag mit dem Ausland enthaltenen Gundsatzes der Gleichbehandlung. Zuständigkeit und Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1 und 3). Kantonales Steuerrecht. Willkür. Kantonale Bestimmung, wonach die Erbschaftssteuer für die nach ZGB mit Standesfolge anerkannten Kinder 1% und für Adoptivkinder 4% beträgt. Welcher Satz gilt für aussereheliche Kinder, welche ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht adoptiert hat, weil die Legitimation durch Heirat mit der Mutter sowie die Anerkennung mit Standesfolge nach Art. 303 ZGB unmöglich waren und die Ehelichkeitserklärung nach deutschem Recht ausgeschlossen schien? (Erw. 4 und 5.) Recht; Anerkennung; Adoption; Standesfolge; Staats; Kinde; Vater; Kinder; Verwaltungsgericht; Steuersatz; Verwandtschaft; Staatsvertrag; Adoptivkind; Beschwerde; Adoptivkinder; Bestimmungen; Bundesgericht; Vaters; Ausländer; Beschwerdeführerinnen; Kanton; Ehelichkeitserklärung; Erbschafts; Status; Staatsvertrages; Schweiz; Verletzung; Erbschaftssteuer; Zusprechung; Staatsangehörige