Art. 461 SCC from 2024

Art. 461 (1)
(1) Repealed by No I 2 of the FA of 25 June 1976, with effect from 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 461 (1)
(1) Repealed by No I 2 of the FA of 25 June 1976, with effect from 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).BGE | Regeste | Schlagwörter |
87 I 163 | Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Steuerentscheid wegen Verletzung des in einem Niederlassungsvertrag mit dem Ausland enthaltenen Gundsatzes der Gleichbehandlung. Zuständigkeit und Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1 und 3). Kantonales Steuerrecht. Willkür. Kantonale Bestimmung, wonach die Erbschaftssteuer für die nach ZGB mit Standesfolge anerkannten Kinder 1% und für Adoptivkinder 4% beträgt. Welcher Satz gilt für aussereheliche Kinder, welche ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht adoptiert hat, weil die Legitimation durch Heirat mit der Mutter sowie die Anerkennung mit Standesfolge nach Art. 303 ZGB unmöglich waren und die Ehelichkeitserklärung nach deutschem Recht ausgeschlossen schien? (Erw. 4 und 5.) | Recht; Anerkennung; Adoption; Standesfolge; Staats; Kinde; Vater; Kinder; Verwaltungsgericht; Steuersatz; Verwandtschaft; Staatsvertrag; Adoptivkind; Beschwerde; Adoptivkinder; Bestimmungen; Bundesgericht; Vaters; Ausländer; Beschwerdeführerinnen; Kanton; Ehelichkeitserklärung; Erbschafts; Status; Staatsvertrages; Schweiz; Verletzung; Erbschaftssteuer; Zusprechung; Staatsangehörige |