E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 460 ZGB vom 2024

Art. 460 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 460 IV. Umfang der Erbberechtigung (1)

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 460 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170012Ablauf der im Erbenaufruf angesetzten JahresfristErben; Berufung; Vorinstanz; Erblasser; Erbschaft; Gesetzliche; Erblasserin; Berufungskläger; Schwedische; Recht; Ttmm; Verfahren; Entscheid; Staat; Uster; Gesetzlichen; Erbenruf; Schwedischen; Stamm; Verfügung; Gericht; Schweizerische; Verstorben; Kanton; Wohnsitz; Kommen:; Vorverstorben; Zuständigkeit; Elterlichen; Vorinstanzliche
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz