Art. 460 IV. Umfang der Erbberechtigung (1)
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF170012 | Ablauf der im Erbenaufruf angesetzten Jahresfrist | Erben; Berufung; Vorinstanz; Erblasser; Erbschaft; Gesetzliche; Erblasserin; Berufungskläger; Schwedische; Recht; Ttmm; Verfahren; Entscheid; Staat; Uster; Gesetzlichen; Erbenruf; Schwedischen; Stamm; Verfügung; Gericht; Schweizerische; Verstorben; Kanton; Wohnsitz; Kommen:; Vorverstorben; Zuständigkeit; Elterlichen; Vorinstanzliche |