Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 46 StGB vom 2024

Art. 46 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 46 Nichtbewährung

1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. (1)

2 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.

3 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.

4 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

5 Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230453einfache Körperverletzung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Privatklägers; Beschuldigten; Busse; Verfahren; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Probezeit; Körperverletzung; Tätlichkeiten; Gerichtskasse; Berufung; Sinne; Verletzung; Verkehrsregeln; Vertretung; Geldstrafe; Befehl; Verfahrens; Privatklägerschaft; Vorverfahren; Zürich-Limmat; Widerruf; Abteilung; Stellung; Strassenverkehrsdelikte
ZHSB230297Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Verkehr; Geldstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Verkehrsregel; Verkehrsregeln; Verteidigung; Tagessätze; Kanton; Kantons; Verletzung; Tagessätzen; Obergericht; Sinne; Probezeit; Vollzug; Strasse; Dispositiv; Staatsanwalt; Geschwindigkeit; Bodenmarkierung; Staatsanwaltschaft; Urteils; Signal
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.33-Fahrräder; Apos; Diebstahl; Beschuldigte; Fahrrad; Staat; Recht; Urteil; Velos; Richt; Auftrag; Landes; Aussage; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Transport; Diebstahls; Beruf; Landesverweis; Solothurn; Landesverweisung; Schweiz
SOSTBER.2023.82-Beschuldigte; Recht; Privat; Privatklägerin; Beschuldigten; Staat; Drohung; Kinder; Urteil; Apos; Vergewaltigung; Einvernahme; Geschädigte; Vorhalt; Aussage; Beruf; Berufung; Ziffer; Vorfall; Urteils; Verfahren; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Freiheitsstrafe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 471 (6B_536/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
Busse; Geldstrafe; Übertretung; Recht; Urteil; Vergehen; Sanktion; Übertretungen; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Bussen; Spielbanken; Vergehens; Täter; Vollzugsmodalität; Bundesgericht; Hinweisen; Sanktionen; Fällen; Recht; Geldstrafen; Vorinstanz; Bezug; Beruf; Übertretungsbusse; Glücksspiele; Berufung; Rechtsprechung; Gesetzgeber
147 IV 329 (1B_370/2020)
Regeste
Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).
Gericht; Urteil; Freiheit; Urteils; Richter; Einzelrichter; Freiheitsstrafe; Einzelgericht; Kanton; Urteilskompetenz; Einzelgerichts; Amtsgericht; Solothurn; Beurteilung; Einzelrichters; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Grenze; Widerruf; Vollzug; Behandlung; GO/SO; Richter; Kantons; Freiheitsentzug; Entlassung; Massnahme; Bezirksgericht; Pfäffikon

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6524/2019Asyl und WegweisungWegweisung; Vorinstanz; Vollzug; SEM-Akte; Herkunft; Verfügung; Schweiz; Beschwerdeführers; Identität; Sachverhalt; Libyen; Heimat; Staat; Gericht; Algerien; Person; Verfahren; Anhörung; Bundesverwaltungsgericht; Eltern; Sinne; Recht; Entscheid; Akten; Aussage; Flüchtling
D-6443/2014Vollzug der WegweisungWegweisung; Kabul; Verfügung; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Sicherheit; Wegweisungsvollzug; Vollzug; Afghanistan; Verfahren; Geldstrafe; Zumutbarkeit; Beschwerdeführers; Person; Sinne; Gefährdung; Ausländer; Situation; Befehl

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.17FINMA; Zahlung; Beschuldigte; Zahlungsmittel; Token; Recht; Bundes; Beschuldigten; Filter; Ausgabe; Apos;; Verwaltung; Urteil; Aufsicht; Geschäfts; Gesellschaft; Bewilligung; FINMAG; Gericht; Zeitpunkt; Recht; Tokens; Verwaltungsrat; VStrR; ürde
SK.2021.27Apos;; Urteil; Bundes; Kammer; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesstrafgerichts; Berufung; Probezeit; Urteils; Verfahren; Stück; Einzelrichter; Konkurs; Sinne; StBOG; Asservat; Verurteilte; Tribunal; Parteien; StGB;; Freiheitsstrafe; Vollzug; Person; Eidgenossenschaft; StPO;; Beschwerdekammer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchneiderBasler 4. Auflage , Art.462019
SchneiderBasler 4.Auflage2019