Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 46 SchKG vom 2024

Art. 46 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 46 Ort der Betreibung A. Ordentlicher Betreibungsort

1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.

2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.

3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. (1)

4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. (2)

(1) Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220150ForderungGericht; Rechnung; Klage; Recht; Beklagte; Beklagten; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Rechnungen; Bestellung; Verfall; Schuldner; Liquidation; Betrag
ZHPS220197KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Betreibungsamt; Konkursandrohung; Gläubigerin; SchKG; Konkurseröffnung; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Urteil; Handelsregister; Nichtigkeit; Einzelgericht; Kantons; Oberrichter; Einzelgerichtes; Datum; Verfügung; Verfahrens; Konkursbegehren; Konkursgericht; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Parteien; Bundesgericht; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2022.94-Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; SchKG; Bussen; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Betreibungsamt; Dorneck; Prozessführung; Gebühren; Auslagen; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:
SOSCBES.2020.93-Betreibung; Zustellung; Betreibungs; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Recht; SchKG; Verordnung; Rechtsvorschlag; Bundes; Zahlungsbefehls; Schuldner; Wohnsitz; Frist; Postfach; Verfahren; Mitteilung; Justiz; Richt; Wiederherstellung; Verfahrensrecht; Covid-; Empfänger; Betreibungsamtes; -Verordnung; Konkurs; E-Mail; Rechtsvorschlags; BA-Nr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 566 (5A_36/2010)Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). Rechtsöffnung; LugÜ; Gericht; Lugano; SchKG; Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand; Forderung; Urteil; Verfahren; Zwangsvollstreckung; Sparkasse; Kanton; Rechtsöffnungsverfahren; Luzern; Obergericht; Kantons; Zuständigkeit; Rechtsprechung; Betreibung; Gerichtsstandsvereinbarung; Rechtsöffnungsverfahrens; SZIER; Forderungsprozess; Betrag; Betriebene; Entscheid; Obergerichts
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Recht; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Gericht; Schuldners; Wohnsitzwechsel; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Gerichtsstand; Zustellung; Zahlungsbefehls; Gesuch; Beschwerdegegner; Kantons; Betreibungsortes; Konkurs; Zuständigkeit; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Schuldbetreibung; ässt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1232/2017Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungArbeit; Bundes; Vorinstanz; Verfügung; Arbeitgeber; Urteil; Recht; BVGer; Anschluss; Vorsorge; Verfahren; Lohnempfänger; Auffangeinrichtung; Ausgleichskasse; Zwangsanschluss; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Person; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerdeführer; Verfahren; Lohnbescheinigung; Beschwerdeführers; Begründung; Urteile; Arbeitnehmende; Privatadresse; äftigt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Dominik Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017