SVG Art. 46 -
Einleitung zur Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 46 SVG vom 2024
Art. 46 Besondere Fahrzeugarten Regeln
für Radfahrer
1 Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.
2 Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. (1)
3 … (2)
4 Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ([AS 1975 1257], [1976 2810 ]Ziff. II Abs. 2; [BBl 1973 II 1173]).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ([AS 1975 1257], [1976 2810 ]Ziff. II Abs. 2; [BBl 1973 II 1173]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.