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Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.
Art. 46 Stellungnahmen
1 Entwürfe von wirtschaftsrechtlichen Erlassen des Bundes oder andern Bundeserlassen, die den Wettbewerb beeinflussen können, sind dem Sekretariat vorzulegen. Es prüft diese auf Wettbewerbsverfälschungen oder übermässige Wettbewerbsbeschränkungen hin.
2 Die Wettbewerbskommission nimmt im Vernehmlassungsverfahren Stellung zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen des Bundes, die den Wettbewerb beschränken oder auf andere Weise beeinflussen. Sie kann zu kantonalen rechtsetzenden Erlassesentwürfen Stellung nehmen.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5354/2011 | Krankenversicherung (Übriges) | Verband; Vorinstanz; Vertrag; Beitritt; Tarifvertrag; Verfahren; Beitritts; Verträge; Beschwerdeführende; Beschluss; Recht; Tarifverträge; Krankenversicherer; Genehmigung; Parteien; Beitrittsrecht; Regierungsrat; Verbandsverträge; Beschwerdeführenden; Bundesverwaltungsgericht; Kanton; Beschwerden; Verfahrens; Tarifvertrags; Kantons; Regel |