Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 46

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 46 IPRG vom 2025

Art. 46 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 46 Grundsatz

Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.


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Art. 46 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220020EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Scheidung; Recht; Eheschutz; Unterhalt; Berufung; Parteien; Massnahme; Kinder; Massnahmen; Zuständigkeit; Unterhalts; Entscheid; Gesuchstellers; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Eheschutzgericht; Verfahren; Eltern; Ehegatten; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Auszug; Liegenschaft; Besuch
ZHLE190028EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Unterhalt; Recht; Scheidung; Unterhalts; Parteien; Eheschutz; Vorinstanz; Berufung; Verfahren; Gesuchsgegners; Vorlage; Scheidungsverfahren; Tochter; Schweiz; Urteil; Zuständigkeit; Portugal; Auskunft; Scheidungsurteil; Gericht; Kinder; Massnahmen; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 376Anerkennung ausländischer Urteile in der Schweiz. Auch gestützt auf Art. 25 ff. IPRG ausgesprochene Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheide sind keine berufungsfähigen Urteile in Zivilrechtsstreitigkeiten (Art. 44 Abs. 1 und 46 OG) (E. 2). Solche Entscheide können nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, die Anerkennung amerikanischer Zivilurteile ausserdem nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG (E. 3). Urteil; Anerkennung; Vollstreckung; Urteile; Berufung; Schweiz; Anerkennungs; Zivilrecht; Entscheid; Urteil; Zivilrechtsstreitigkeiten; Zivilgericht; Zivilurteil; Streitigkeiten; Entscheide; Vollstreckungsentscheide; Entscheide; Zivilurteile; Kantons; Basel-Stadt; Urteils; Appellationsgericht; Bundesgericht; Klage; Erwägungen; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, WirthBasler Kommentar Internationales Privatrecht1996