Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 46
Zusammenfassung der Rechtsnorm BöB:
Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.
Art. 46 BöB vom 2024
Art. 46 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt die Auftraggeberin der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote;b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbieterinnen rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.