ZGB Art. 459 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 459 ZGB vom 2025

Art. 459 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 459 Grosselterlicher Stamm

1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.

2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.

3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.

5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 459 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF180005Einsprache (Kostenfolge)Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Erben; Verwandtschaft; Einsprache; Obergericht; Urteil; Erblasser; Entscheid; Recht; Beschwerden; Erblassers; Verfahren; Kosten; Eingaben; Gericht; Kanton; Erbschaft; Kantons; Zivilkammer; Testament; Entscheidgebühr; Rechtsmittel; Obergerichts; Erlass; Erbfolge; Bundesgericht; Oberrichter; Erbschaftssachen; Einzelgericht
ZHLF170012Ablauf der im Erbenaufruf angesetzten JahresfristErben; Berufung; Vorinstanz; Erblasser; Erbschaft; Erblasserin; Berufungskläger; Recht; Verfahren; Entscheid; Staat; Uster; Erbenruf; Stamm; Verfügung; Gericht; Kanton; Wohnsitz; Kommen:; Zuständigkeit; Erbfonds; Notariat; Bezirk; Behörde; Erbin; Sterbedatum
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