OR Art. 459 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 459 OR vom 2025

Art. 459 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 459 Umfang
der Vollmacht

1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.

2 Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 459 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150136Misswirtschaft Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Promissory; Unterzeichnung; Berufung; Urteil; Geschäft; Zeitpunkt; Recht; Geschäfts; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Recht; Kredit; Misswirtschaft; Konkurs; Beweis; Sinne; Akten; Sachverhalt
ZHHG100031Forderung und AberkennungArbeit; Beklagten; Person; Personal; Personalverleih; Vertrag; Verleih; Stunden; Abrechnung; Parteien; Ausmass; Einsatz; Mitarbeiter; Personalverleihverträge; Werkvertrag; Recht; Verleihverträge; Geschäft; Vollmacht; Arbeitnehmer; Rechnung; Baustelle; Einsatzbetrieb; Behauptung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 129Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Geschäftsleitung; Abberufung; Person; Arbeitsvertrag; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit; Arbeitnehmer; Vertrag; Mitglied; Organe; STAEHELIN; Arbeitsvertrags; Klägers; Mangel; Vizedirektor; Rechtsverhältnis; Verhältnis; Direktor; Vorgesetzte; Aktiengesellschaft; Begründung; ültig
84 II 168Prokura. Die Vollmacht des Prokuristen erstreckt sich auf alle Geschäfte, die durch den Geschäftszweck nicht geradezu als ausgeschlossen erscheinen. Geschäft; Geschäfts; Frank; Geschäfte; Beklagten; Prokurist; Zucker; Geschäftszweck; Chiasso; Chemodrog; Regli; Italsuisse; Engeler; Prokuristen; Speditionsfirma; Kuba-Zucker; ätig; Verkäufe; Urteil; Firma; Italien; Gewinn; Klage; Geschäftes; Berufung; Zusammenhang; Geschäftsbesorgung; Übernahme; Käufe; Recht