Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 458 OR vom 2025

Art. 458 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 458 Begriff und Bestellung

1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.

2 Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.

3 Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 458 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160089ForderungMäkler; Beklagte; Beklagten; Mäklervertrag; E-Mail; Recht; Kläger; Klägers; Offerte; Vertrag; Person; Mäklervertrages; Annahme; Richt; Abschluss; Vertretung; Transaktion; Verkäufer; Libanon; Gesellschaft; Vertrags; Mails; Handelsregister; Revisor; Bevollmächtigung; E-Mails
SZBEK 2017 114ArrestGesuch; Gesuchsteller; Forderung; Arrest; Kantonsgericht; KG-act; Zession; Abtretung; Prokura; Recht; Republik; Usbekistan; Vollmacht; Vi-KB; Bezirksgericht; March; Einzelrichter; Sinne; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Verfahren; Einzelzeichnungsberechtigung; Bestätigung; Beschluss; Kantonsgerichts; Gericht; ültig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 439Aktiengesellschaft. Vertretungsmacht. Art. 458 ff. und 718 OR. 1. Die Ermächtigung kann stillschweigend erteilt werden (Erw. 2). 2. Wenn die Organe der AG bloss dulden, dass eine Person im Namen der Gesellschaft handelt, so wird die AG durch die Handlungen dieser Person verpflichtet, wenn Dritte beim Vertragsschluss in guten Treuen auf eine Ermächtigung schliessen durften; haben dagegen die Organe eine Ermächtigung erteilen wollen, so stellt sich die Frage des guten Glaubens Dritter beim Vertragsschluss nicht (Erw. 2). 3. Die Handlungen des Stellvertreters verpflichten die AG nicht, wenn er auf eigene Rechnung gehandelt oder über den Gesellschaftszweck hinausgehende Geschäfte abgeschlossen hat (Erw. 3). - Unterschied zwischen Tat- und Rechtsfrage hinsichtlich des ersten Punktes (Erw. 3 a). - Der Zweck der AG kann Dritten entgegengehalten werden, gleichgültig, ob sie Ausländer und im Ausland wohnhaft sind (Erw. 3 b). Parsel; Mozes; été; Verreyken; était; Chapuis; écrit; écembre; Tribunal; ésentant; éception; Genève; éance; Avait; édéral; Ermächtigung; également; état; Arrêt; Administrateur; -tête; étranger; Organe; Person; Gesellschaft; Handlungen; Vertragsschluss; Envoi; échéance; Suisse
94 II 117Handlungsvollmacht und Prokura. Erteilt der Geschäftsinhaber einem Handlungsbevollmächtigten stillschweigend Prokura (Art. 458 Abs. 1 OR), so kann er sich nicht auf die Schutzbestimmung des Art. 462 Abs. 2 OR berufen.
Prokura; Geschäftsinhaber; Schutz; Erteilung; Gewerbe; Recht; Gewerbes; Vertreter; Urteil; Handlungsvollmacht; Schutzbestimmung; Geschäftsinhabers; Betrieb; Geschäfte; Wechselverbindlichkeiten; Darlehen; Ermächtigung; Obergericht; Vertrauenstheorie; Umstände; Handlungsbevollmächtigte; Geschäftsherrn; Interesse