Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 457 ZGB vom 2024

Art. 457 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 457 I. Nachkommen

1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.

2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.

3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 457 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220080Einsprache gegen das Ausstellen eines ErbscheinesBerufung; Erben; Einsprache; Berufungsklägerin; Erbschein; Erblasser; Testament; Ausstellung; Erblassers; Urteil; Berufungsbeklagte; Andelfingen; Vorinstanz; Testaments; Recht; Einzelgericht; Verfügung; Erbscheins; Testamentseröffnung; Erbbescheinigung; Erbenstellung; Berufungsbeklagten; Bezirksgerichtes; Ehefrau; Entscheid; Erbberechtigung; Obergericht; Einzelgerichtes; Erbschaftsverwaltung; Anordnung
ZHLF190036TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erben; Erblasser; Recht; Verfügung; Pflichtteil; Vorinstanz; Erbin; Erblassers; Erbenstellung; Vermächtnis; Urteil; Pflichtteils; Testament; Berufungsbeklagte; Gericht; Verfügungen; Einzelgericht; Entscheid; Wille; Willen; Praxis; Horgen; Willensvollstrecker; Erbbescheinigung; Rechtsanwalt; Ziffer; Sinne
Dieser Artikel erzielt 25 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140024Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Oberengstringen; Rechtsbeistand; Anspruch; Verfahren; Gesuchstellers; Obergericht; Friedensrichteramt; Voraussetzung; Gericht; Kanton; Gemeinde; Rechtsanwalt; Obergerichts; Person; Beurteilung; Schlichtungsverfahrens; Bestellung; Rechtsbeistandes; Einkommen; Vermögens; Erbteilungsklage; Abtretungserklärung; Empfang; Kantons
ZHVO130048Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Obergericht; Anspruch; Rechtsbeistandes; Verfahren; Bestellung; Obergerichts; Person; Empfang; Herabsetzung; Voraussetzung; Kanton; Friedensrichteramt; Schlichtungsverfahrens; Zivilprozessordnung; Gesuchstellers; Herabsetzungs; Gemeinde; Abtretungserklärung; Entscheid; Empfangsschein; Kantons; Klage
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Urteil; Vereinbarung; Erbenstellung; Eltern; Stockwerkeigentumswohnung; Kausalzusammenhang; Beschwerdegegners; Person; Tötungsdelikte; Bezahlung; Vorinstanz; Bundesgericht; Zusammenhang; Handlung
142 IV 82 (6B_827/2014)Art. 121 StPO; Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen. Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (E. 3.2). Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich im Strafverfahren allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (E. 3.3 und 3.4). Recht; Erben; Person; Angehörige; Kläger; Punkt; Angehörigen; Privatkläger; Rechtsnachfolge; Zivil; Verfahren; Antrag; Prozess; Rechte; Sinne; Kantons; Erbschaft; Klage; Zivilpunkt; Erbengemeinschaft; Vorgehen; Verfahren; Obergericht; édure; énale; Hinweise

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1749/2020Handelsregister- und FirmenrechtFamilie; Stiftung; Familien; Handelsregister; Familienstiftung; Vorinstanz; Zweck; Recht; Urteil; Quot;; Verfügung; Bundes; Eintragung; IEMER; Handelsregisteramt; RIEMER; Destinatäre; Gallen; Tagesregistereintrag; Stiftungsurkunde; BK-RIEMER; Zwecke; Genehmigung; Familienstiftungen; Bundesverwaltungsgericht; HRegV; SchlT; Verfahren
C-7080/2016Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Recht; Verstorbene; Verstorbenen; Einsprache; Erben; Rückerstattung; Philippinen; Erbschaft; Erbausschlagung; Schweiz; Einspracheentscheid; Tochter; Verfahren; Erbin; Altersrente; Kantons; Behörde; Bestätigung; Einreichung; Richter; Schweizerische; Urteil; Schulden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-Hayoz, ReyBerner 1965