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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 456a StPO vom 2024

Art. 456a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 456a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012

In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Einvernahmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
SOSTBER.2023.76-Polizei; Recht; Beschuldigte; Anordnung; Atemalkoholprobe; Staat; Staatsanwalt; Massnahme; Urteil; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Blutprobe; Berufung; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Fahrzeug; Massnahmen; Verfahren; Beschuldigten; Strasse; Kammer; Verteidigung; Entscheid; Strassen; Obergericht
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