Art. 455 Staatlich
genehmigte und staatliche Transportanstalten
1 Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmigung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Reglemente im voraus auszuschliessen oder zu beschränken.
2 Jedoch bleiben abweichende Vertragsbestimmungen, die in diesem Titel als zulässig vorgesehen sind, vorbehalten.
3 Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterinnen von Postdiensten, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten. (1)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Postgesetzes 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2149/2015 | Luftfahrtbetrieb | Beschwerde; Strecke; Vorinstanz; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Strecken; Streckenkonzession; Konzession; Recht; Luftverkehr; Interesse; Entscheid; Lugano; Beschwerdegegnerin; Bundesverwaltungsgericht; Unternehmen; Konzessions; Unternehmen; Swiss; Verf?gung; Schweiz; Verkehr; Urteil; ?ffentlich; Gesuch; Verfahren; Transportunternehmen; Luftverkehrslinie |