Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 454

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 454 ZGB vom 2025

Art. 454 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 454 Verantwortlichkeit A. Grundsatz

1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.

3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.

4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.


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Art. 454 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220068AufsichtsbeschwerdeBezirksrat; Verfahren; Recht; Entscheid; Kinder; Mitglied; Gemeinde; Winterthur; Kammer; Gemeindeamt; Anträge; Akten; Oberrichter; Beschwerdeführers; Betreff; Aufsicht; Beschwerden; Zuständigkeit; BESCHWERDE:; Justiz; Hausverbot; Verweigerung; Rechtsmittel; Obergericht; Beschluss; Scheidungsurteil; Kindern; Gesuch
ZHPQ220015Kostenauflage und Erteilung einer Weisung für die KindselternMediation; Mutter; Anordnung; Eltern; Kindes; Verfahren; Kinder; Entscheid; Abklärung; Bezirksrat; Parteien; Vater; Verfahrens; Erwachsenenschutzbehörde; Abklärerinnen; Urteil; Eingabe; Konflikt; Stadt; Sorge; Kommunikation; Entscheidung; Recht; Wille; Behörde; Oberrichter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.181-Schlussrechnung; Schlussbericht; Apos; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdegegner; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Dispositiv; Rechnung; Beistand; Urteil; Entlastung; Schlussberichts; Dispositivziffer; Mandat; Beistands; September; Entscheids; Rechnungen; Berichts; Vermögensstand; Schuld; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Zeitraum; Eingangsinventar; Passiven; Beschwerdegegners
SOVWKLA.2021.3-Schwester; Gesuch; Recht; Solidaritätsbeitrag; Verwaltung; Schaden; Opfer; Verwaltungsgericht; Klage; Beiständin; AFZFG; Familie; Anspruch; Fremdplatzierung; Schadenersatz; Solothurn; Apos; Zwangsmassnahmen; Kanton; Tante; Patrick; Hauptverhandlung; Geschwister; Sinne; Fremdplatzierungen; Alter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 92 (5A_815/2013)Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Aufhebung der Kindesschutzmassnahme (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme bzw. von Verfahrensfehlern. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn das aktuelle praktische Interesse bei Einreichung der Beschwerde bereits weggefallen ist. Zur Bedeutung der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB (E. 1-3). Kindes; Feststellung; Erwachsenenschutz; Urteil; Interesse; Recht; Widerrechtlichkeit; Kindesschutz; Verfahren; Kinder; Kindesschutzmassnahme; Begehren; Bundesgericht; Abklärungen; Jugenddienst; Zivilsachen; Massnahme; Verwaltungsgericht; Kindesschutzmassnahmen; Genugtuung; Freiheitsentziehung; Verletzung; Klage; Person; Verfahrens; Aufhebung; Eltern; Entscheid
116 II 407Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Frist für die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB. Die Klagefrist für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 429a ZGB beträgt ein Jahr. Wo die fürsorgerische Freiheitsentziehung einen Bevormundeten betroffen hatte, beginnt der Fristenlauf erst mit der Aufhebung der Vormundschaft. Vormunds; Vormundschaft; Verjährung; Verantwortlichkeit; Freiheitsentziehung; Klage; Kanton; Schaden; Frist; Verantwortlichkeitsklage; Schlussrechnung; Bundesgericht; Behörden; Verjährungsfrist; Massnahme; Urteil; Sinne; Anstalt; Schadenersatz; Genugtuung; Mitglieder; Regel; Schädiger; Klagefrist; Bevormundeten; Fristenlauf; Aufhebung; ürsorgerischen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HausheerBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2022