SCC Art. 454 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 454 SCC from 2024

Art. 454 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 454 Section Four: Accountability A. Principle

1 Any person who is injured by an unlawful act or omission related to official adult protection measures has the right to damages and, if justified by the seriousness of the injury, to satisfaction.

2 The same right applies if the adult protection authority or the supervisory authority behaves unlawfully in relation to other adult protection matters.

3 The canton is liable; the person suffering damage has no right to damages against the person who caused the damage.

4 The canton'"s right of recourse against the person that caused the damage is governed by the cantonal law.


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Art. 454 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220068AufsichtsbeschwerdeBezirksrat; Verfahren; Recht; Entscheid; Kinder; Mitglied; Gemeinde; Winterthur; Kammer; Gemeindeamt; Anträge; Akten; Oberrichter; Beschwerdeführers; Betreff; Aufsicht; Beschwerden; Zuständigkeit; BESCHWERDE:; Justiz; Hausverbot; Verweigerung; Rechtsmittel; Obergericht; Beschluss; Scheidungsurteil; Kindern; Gesuch
ZHPQ220015Kostenauflage und Erteilung einer Weisung für die KindselternMediation; Mutter; Anordnung; Eltern; Kindes; Verfahren; Kinder; Entscheid; Abklärung; Bezirksrat; Parteien; Vater; Verfahrens; Erwachsenenschutzbehörde; Abklärerinnen; Urteil; Eingabe; Konflikt; Stadt; Sorge; Kommunikation; Entscheidung; Recht; Wille; Behörde; Oberrichter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.181-Schlussrechnung; Schlussbericht; Apos; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdegegner; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Dispositiv; Rechnung; Beistand; Urteil; Entlastung; Schlussberichts; Dispositivziffer; Mandat; Beistands; September; Entscheids; Rechnungen; Berichts; Vermögensstand; Schuld; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Zeitraum; Eingangsinventar; Passiven; Beschwerdegegners
SOVWKLA.2021.3-Schwester; Gesuch; Recht; Solidaritätsbeitrag; Verwaltung; Schaden; Opfer; Verwaltungsgericht; Klage; Beiständin; AFZFG; Familie; Anspruch; Fremdplatzierung; Schadenersatz; Solothurn; Apos; Zwangsmassnahmen; Kanton; Tante; Patrick; Hauptverhandlung; Geschwister; Sinne; Fremdplatzierungen; Alter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 92 (5A_815/2013)Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Aufhebung der Kindesschutzmassnahme (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme bzw. von Verfahrensfehlern. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn das aktuelle praktische Interesse bei Einreichung der Beschwerde bereits weggefallen ist. Zur Bedeutung der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB (E. 1-3). Kindes; Feststellung; Erwachsenenschutz; Urteil; Interesse; Recht; Widerrechtlichkeit; Kindesschutz; Verfahren; Kinder; Kindesschutzmassnahme; Begehren; Bundesgericht; Abklärungen; Jugenddienst; Zivilsachen; Massnahme; Verwaltungsgericht; Kindesschutzmassnahmen; Genugtuung; Freiheitsentziehung; Verletzung; Klage; Person; Verfahrens; Aufhebung; Eltern; Entscheid
116 II 407Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Frist für die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB. Die Klagefrist für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 429a ZGB beträgt ein Jahr. Wo die fürsorgerische Freiheitsentziehung einen Bevormundeten betroffen hatte, beginnt der Fristenlauf erst mit der Aufhebung der Vormundschaft. Vormunds; Vormundschaft; Verjährung; Verantwortlichkeit; Freiheitsentziehung; Klage; Kanton; Schaden; Frist; Verantwortlichkeitsklage; Schlussrechnung; Bundesgericht; Behörden; Verjährungsfrist; Massnahme; Urteil; Sinne; Anstalt; Schadenersatz; Genugtuung; Mitglieder; Regel; Schädiger; Klagefrist; Bevormundeten; Fristenlauf; Aufhebung; ürsorgerischen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HausheerBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2022