Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 454 OR vom 2025

Art. 454 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 454 Verjährung der Ersatzklagen

1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.

2 Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.

3 Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 407Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Frist für die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB. Die Klagefrist für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 429a ZGB beträgt ein Jahr. Wo die fürsorgerische Freiheitsentziehung einen Bevormundeten betroffen hatte, beginnt der Fristenlauf erst mit der Aufhebung der Vormundschaft. Vormunds; Vormundschaft; Verjährung; Verantwortlichkeit; Freiheitsentziehung; Klage; Kanton; Schaden; Frist; Verantwortlichkeitsklage; Schlussrechnung; Bundesgericht; Behörden; Verjährungsfrist; Massnahme; Urteil; Sinne; Anstalt; Schadenersatz; Genugtuung; Mitglieder; Regel; Schädiger; Klagefrist; Bevormundeten; Fristenlauf; Aufhebung; ürsorgerischen
88 II 94Frachtvertrag, Haftung des Frachtführers bei Beschädigung des Gutes, Art. 448 OR. Einfluss des Umstandes, dass der Absender mit dem Lieferanten des Gutes die Aufhebung des Kaufvertrags unter Rückerstattung des Kaufpreises vereinbart (Erw. 3). Der Frachtführer haftet grundsätzlich auch für bloss mittelbaren Schaden des Absenders (Erw. 4). Schaden; Frachtführer; Haftung; Beschädigung; Maschine; Transport; Schadenersatz; Frachtführers; Kaufpreis; Verlust; Danzas; Ersatz; Schadens; Ablieferung; önne; Frachtgut; Untergang; änzlich; Absender; Rückerstattung; Kaufpreises; ätzlich; Unterfrachtführer; ädigt; Schadenersatzansprüche; Versicherung; Verjährung; Beklagten; Verspätung; Tatbestand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010