CCS Art. 452 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 452 CCS dal 2025

Art. 452 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 452 Effetto delle misure nei confronti dei terzi

1 Le misure di protezione degli adulti sono opponibili anche ai terzi di buona fede.

2 Se la curatela limita l’esercizio dei diritti civili dell’interessato, ai debitori va comunicato che la loro prestazione ha effetto liberatorio soltanto se è fatta al curatore. Prima di tale comunicazione, la curatela non è opponibile ai debitori di buona fede.

3 Se una persona sottoposta a una misura di protezione degli adulti ha indotto altri a credere erroneamente che possiede l’esercizio dei diritti civili, essa risponde del danno che gli ha cagionato in tal modo.


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Art. 452 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNQ120044Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Rechtsanwalt; Stadt; Schlussbericht; Bezirksrat; Rechenschaftsbericht; Beschluss; Vormundin; Genehmigung; Aufsichtsbeschwerde; Pflege; Entscheid; Schlussrechnung; Rechtsmittel; Forderung; Eingabe; Rechtsvertreter; Beleg; Chevrolet; Impala; Frist; Amtsvormundin
ZHNQ110009Genehmigung des Schluss- Rechenschaftsberichts in der Beiratschaftnach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGBBerufung; Beirätin; Schlussbericht; Berufungskläger; Vormundschaftsbehörde; Genehmigung; Bezirksrat; Recht; Beschluss; Eigentum; Ehefrau; Bericht; Verfahren; Rechnung; Schlussberichtes; Eigentumswohnung; Entscheid; Konto; Vermögenswerte; Akten; Zivil; Behörde; Beirat; Rechenschaft; Beiratschaft; Verkauf; Aufhebung; Gehör; Berufungsklägers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJGKD 2002 2Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist.

Beistand; Beistands; Beistandschaft; Gemeinderat; Aufhebung; Recht; Schaden; Schadenersatz; EGZGB; Entscheid; Vertretung; Entlassung; Beendigung; Schadenersatzprozess; Verantwortlichkeit; Vertretungsbeistandschaft; Verfahren; Gehör; Anhörung; Absatz; Erledigung; Befragung; Rechtsstellung; Behörde; Eindruck; Klage; Rechnung
GLVG.2013.00093Vormundschaftsrecht: Anforderungen an die Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung eines BeistandsVormunds; Schlussrechnung; Vormundschaftsbehörde; Genehmigung; Apos; Erben; Beistand; Prüfung; Schlussbericht; Beistands; Rechnung; Beiständin; Genehmigungsentscheid; Entscheid; Erwachsenenschutz; Verwaltung; Bestimmungen; Recht; Verbeiständeten; Bericht; Schlussberichts; Beschluss; Interesse; Geiser; Inkrafttreten; Zustellung; Erwägungen; Person
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