CCS Art. 451 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 451 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 45 A. Obligaziun da discreziun ed infurmaziun 1

1 L’autoritad per la protecziun da creschids è obligada da mantegnair discreziun, nun che quai cuntrafetschia ad interess predominants.

2 Tgi che cumprova in interess, po pretender da l’autoritad per la protecziun da creschids infurmaziuns davart l’existenza e davart l’effect d’ina mesira da la protecziun da creschids.


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Art. 451 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ170082AkteneinsichtAkten; Interesse; Akteneinsicht; Vater; Person; Gefährdungsmeldung; Personen; Interessen; Bezirksrat; Einsicht; Besuch; Vaters; Informations; Verfahren; Personendaten; Bülach; Akteneinsichtsgesuch; Behörde; Informationsperson; Anspruch; Daten; Belastung; Entscheid; Auskunft; Informationen; Verwandte
ZHPQ170040Akteneinsicht / Unterlassungen der Beiständin / Anweisungen und Aufforderungen an die BeiständinPerson; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; KESB-; Uster; KESB-act; Interesse; Mutter; Bezirksrat; Akten; Beiständin; Personen; Verfahrenslegitimation; Recht; Urteil; Gefährdungsmeldung; Obergericht; Bezirksrates; Beistand; Kindes; Anträge; Kanton; Entscheide; Interessen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.259AkteneinsichtAkten; Daten; Interesse; Recht; Akteneinsicht; InfoDG; Person; Interessen; Datenschutz; Verwaltungsgericht; Entscheid; Datenschutzgesetz; Einsicht; Verfahren; Schutz; Informations; Personen; Anspruch; Verfahrens; Erwachsenenschutz; Schutzfrist; Persönlichkeit; Urteil; Olten-Gösgen; Gesuch; Gutachten
LUJGKD 2002 2Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist.

Beistand; Beistands; Beistandschaft; Gemeinderat; Aufhebung; Recht; Schaden; Schadenersatz; EGZGB; Entscheid; Vertretung; Entlassung; Beendigung; Schadenersatzprozess; Verantwortlichkeit; Vertretungsbeistandschaft; Verfahren; Gehör; Anhörung; Absatz; Erledigung; Befragung; Rechtsstellung; Behörde; Eindruck; Klage; Rechnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 637 (5A_596/2011)Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 451 ff. ZGB; Genehmigung der Schlussrechnung des Vormundes. Der Entscheid, mit welchem die Genehmigung der Schlussrechnung abgelehnt und deren Erstellung auf Kosten des Vormundes einem Dritten übertragen wird, stellt eine Zwischenverfügung dar, die im Grundsatz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (E. 1.2). écision; Justice; ésigné; ériode; établir; Chambre; Approuver; être; Vormundes; Vevey; Interdiction; élai; Tribunal; établisse; èces; Extrait; Arrêt; écembre; Genehmigung; Schlussrechnung; Assesseur; Instruction; état; éclaré; Fiduciaire; érants; édéral; écité; AFFOLTER; éjudice

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler 7.A.2022
SteinauerBasler Zivilgesetzbuch I2010