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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 450c ZGB vom 2024

Art. 450c Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 450c D. Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 450c Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230074KindesschutzmassnahmenBeschwerde; KESB-; Entscheid; Beschwerdeführer; KESB-act; Recht; Jugendstätte; Bülach; Rückplatzierung; Massnahme; Hause; Platzierung; Aufenthalt; Kindes; Mutter; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Verfahren; Bezirksrat; Beschluss; Vorinstanz; Wohngruppe; Stiefvater; Antrag; BR-act; Entzug; Aufzuheben; Vorsorglich; Offene; Verlauf
ZHPQ230059Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden WirkungVater; Mutter; Richt; Beschwerde; Aufschiebende; Entscheid; Kindes; Kontakt; Massnahme; Besuch; Aufschiebenden; Bezirk; Trete; Vertrete; Vaters; Kinder; Angeordnet; Entzug; Verhalten; Dringlichkeit; Besuchs; Parteien; Vorsorgliche; Beiständin; Bezirksrat; Eltern; Verfahren; Betreuung; Angeordnete
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180007Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (FP170029-F)
SOVWBES.2020.16Verwaltung des Kindsvermögens
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