Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 450c ZGB vom 2024
Art. 450c D. Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 450c Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230074 | Kindesschutzmassnahmen | Beschwerde; KESB-; Entscheid; Beschwerdeführer; KESB-act; Recht; Jugendstätte; Bülach; Rückplatzierung; Massnahme; Hause; Platzierung; Aufenthalt; Kindes; Mutter; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Verfahren; Bezirksrat; Beschluss; Vorinstanz; Wohngruppe; Stiefvater; Antrag; BR-act; Entzug; Aufzuheben; Vorsorglich; Offene; Verlauf |
ZH | PQ230059 | Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Vater; Mutter; Richt; Beschwerde; Aufschiebende; Entscheid; Kindes; Kontakt; Massnahme; Besuch; Aufschiebenden; Bezirk; Trete; Vertrete; Vaters; Kinder; Angeordnet; Entzug; Verhalten; Dringlichkeit; Besuchs; Parteien; Vorsorgliche; Beiständin; Bezirksrat; Eltern; Verfahren; Betreuung; Angeordnete |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB180007 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (FP170029-F) | |
SO | VWBES.2020.16 | Verwaltung des Kindsvermögens | |
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