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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 450b ZGB vom 2024

Art. 450b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 450b C. Beschwerdefrist

1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.

2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.

3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 450b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ240016Neuregelung elterliche Sorge / Überprüfung KindesschutzmassnahmenEntscheid; Zustellung; Beschwerdegegner; Winterthur; Kindes; Bezirksrat; Vorinstanz; Gericht; Schweiz; Obergericht; Dispositiv-Ziffer; Verfahren; Schweizerischen; Oberrichter; Urteil; Erwachsenenschutzbehörde; Winterthur-Andelfingen; Mutter; Vater; Bestimmungen; Tochter; Kontakt; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Widmer
ZHPQ240009Errichtung BeistandschaftEntscheid; Bezirksrat; Unterstützung; Beistandschaft; Bülach; Recht; Erwachsenenschutz; KESB-act; Tochter; Beiständin; Urteil; Angelegenheiten; Verfahren; Akten; Kindes; BR-act; Gericht; Belange; Bezirksrates; Beschwerde; Bereich; Massnahme; Erwachsenenschutzbehörde; Belangen; Einkommen; Antrag; Krankenkasse; Arztrechnungen; Vertretung; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.240-Beistand; Beistands; Beistandschaft; Entscheid; Antrag; Betreuung; Beschwerdeführerin; Betreuungssituation; «Wohn; Betreuungssituation»; Beschwerdeführerinnen; Verwaltungsgericht; Aufhebung; Olten-Gösgen; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandsperson; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Verfahren; Stellung; Familie; Kompetenz; Massnahme; Gehör; Erweiterung; Stellungnahme; Kindes; Ausführungen; ässig
SOVWBES.2021.299-Impfung; Person; Covid; Covid-; -Impfung; Beiständin; Entscheid; Personen; Beistand; Olten; Verwaltungsgericht; Olten-Gösgen; Wille; Beistandschaft; Urteil; Covid-Impfung; Eltern; Tochter; Zustimmung; Erwachsenenschutz; Urteils; Kindes; Risiken; Hause; Verfahren; Interessen
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