CPC Art. 45 - Investimenti collettivi

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 45 CPC dal 2025

Art. 45 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 45 Investimenti collettivi

Per le azioni degli investitori e del rappresentante della comunità degli investitori è imperativo il foro del luogo di sede del titolare dell’autorizzazione interessato.


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Art. 45 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2003.7Entscheid Art. 13, Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Das Kreisgericht ist zur Beurteilung von Streitigkeiten über aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche unzuständig. Das Handelsgericht hingegen kann im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit eine (andere) Streitigkeit mitbeurteilen, wenn diese mit der zu beurteilenden Streitigkeit eng zusammenhängt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. Oktober 2004, BZ. 2003.7). Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2004 ändig; Recht; Klage; Quot; Bezirksgericht; Konkurs; Beklagten; Handelsgericht; Zuständigkeit; Kanton; Streit; Kantons; Antrag; Schaden; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Streitigkeit; Gericht; Kantonsgericht; Eingabe; Berufung; Beurteilung; Ersatz; Handlung; Verantwortlichkeitsansprüche; Forderung; Gesellschaft; Urteil; Gläubiger
GRZK2-13-17unentgeltliche RechtspflegeRecht; Entscheid; Rechtspflege; Gesuch; Bezirks; Verfahren; Bezirksgericht; Sicherheit; Schweiz; Gesuchs; Schweizer; Sicherheitsleistung; Schweizerische; Gewährung; Überschuss; Vorderrichter; ZPO-GR; Verfügung; Schweizerischen; Prozesskosten; Vorinstanz; Gesuchsteller; Einzelrichter; Kanton; Graubünden; Bezirksgerichts
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